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Art. 20

Fassungen
01.01.2008 bis 31.12.2012 — BGBl. I Nr. 105/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2001.01.201331.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 199/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2017
Art. 2001.01.200831.12.2012 BGBl. I Nr. 105/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2008,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 105/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012danach: BGBl. I Nr. 199/2013

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 20

Aufgaben der Gesundheitsplattformen auf Länderebene im Rahmen der Landesgesundheitsfonds

  1. Absatz eins,Die Gesundheitsplattformen auf Länderebene haben zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens im Landesbereich insbesondere folgende Aufgaben unter Einhaltung der Vorgaben der Bundesgesundheitsagentur und unter Berücksichtigung gesamtökonomischer Auswirkungen wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Mitwirkung an der Umsetzung und Kontrolle der Einhaltung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von Gesundheitsleistungen,
    2. Ziffer 2
      Darstellung des Budgetrahmens für die öffentlichen Ausgaben im intra- und extramuralen Bereich,
    3. Ziffer 3
      Abstimmung der Inhalte sowie allfälliger Anpassungen, Wartungen und Weiterentwicklungen der regionalen Strukturpläne Gesundheit (Detailplanungen gemäß Artikel 3 und 4) bzw. von Kapazitätsfestlegungen für die Erbringung von Gesundheitsleistungen in allen Sektoren des Gesundheitswesens, wobei die Qualitätsvorgaben gemäß Ziffer eins, zu berücksichtigen sind,
    4. Ziffer 4
      Erprobung und Umsetzung von Modellen zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs sowie Umsetzung von leistungsorientierten Vergütungssystemen (ergebnisorientiert, pauschaliert und gedeckelt) unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche auf Basis entsprechender Dokumentationssysteme,
    5. Ziffer 5
      Durchführung von Analysen zur Beobachtung von Entwicklungen im Gesundheitswesen, wobei insbesondere auch auf die geschlechtsspezifische Differenzierung zu achten ist,
    6. Ziffer 6
      Nahtstellenmanagement zwischen den verschiedenen Sektoren des Gesundheitswesens,
    7. Ziffer 7
      Mitwirkung im Bereich Gesundheitstelematik,
    8. Ziffer 8
      Entwicklung von Projekten zur Gesundheitsförderung,
    9. Ziffer 9
      Entwicklung und Umsetzung konkreter strukturverbessernder Maßnahmen inklusive Dokumentation der Leistungsverschiebungen zwischen den Gesundheitssektoren,
    10. Ziffer 10
      Abstimmung der Ressourcenplanung zwischen dem Gesundheitswesen und dem Pflegebereich,
    11. Ziffer 11
      Erstellung von Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen,
    12. Ziffer 12
      Aufgaben, die den Landesgesundheitsfonds durch die Länder übertragen werden,
    13. Ziffer 13
      Evaluierung der von den Gesundheitsplattformen auf Länderebene wahrgenommenen Aufgaben.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Gesundheitsplattformen auf Länderebene auf Anforderung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Daten in entsprechend aufbereiteter Form erhalten.
  3. Absatz 3,Bei der Erfüllung der Aufgaben haben die Gesundheitsplattformen auf Länderebene insbesondere darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Österreich sichergestellt und die Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens unter Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen und möglicher Kosteneinsparungen abgesichert wird.
  4. Absatz 4,Im Falle eines vertragslosen Zustandes mit den Vertragsärztinnen/Vertragsärzten wird die Gesundheitsplattform auf Länderebene mithelfen, schwerwiegende Folgen für die Bevölkerung zu vermeiden. Dabei ist auch eine Regelung für die Entgelte bei Mehrleistungen zu treffen. Die Sozialversicherung hat Zahlungen maximal im Ausmaß der vergleichbaren ersparten Arztkosten an den Landesgesundheitsfonds zu leisten.
  5. Absatz 5,Bei Einschränkungen des Leistungsangebotes ist einvernehmlich vorzugehen. Die bislang maßgebliche Vertragslage ist dabei zu berücksichtigen. Die finanziellen Folgen von plan- und vertragswidrigen Leistungseinschränkungen im stationären, ambulanten und im Pflegebereich hat jene Institution zu tragen, die sie verursacht hat.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

20005894

Dokumentnummer

NOR40100250