Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.09.2008 bis 02.10.2009 — BGBl. II Nr. 275/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 402/2019
§ 311.07.201330.06.2020 § → § BGBl. II Nr. 205/2013
§ 303.10.200910.07.2013 § → § BGBl. II Nr. 322/2009
§ 301.09.200802.10.2009 BGBl. II Nr. 275/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2008BGBl. II Nr. 275/2008

Außerkrafttretensdatum

02.10.2009danach: BGBl. II Nr. 322/2009

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

2. Abschnitt
Ausbildung

Voraussetzungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Zulassung zur Ausbildung als Aufsichtsorgan gemäß Paragraph 24, Absatz 3 bis 5 LMSVG ist unter folgenden Voraussetzungen gegeben:
    1. Ziffer eins
      für die Zulassung zur Ausbildung als Aufsichtsorgan gemäß Paragraph 24, Absatz 3, LMSVG (Aufsichtsorgan): eine Berufsvorbildung durch eine Reife- oder Diplomprüfung an einer einschlägigen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt oder an einer einschlägigen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder eine höher qualifizierte Berufsvorbildung wie ein Studium an einer Universität, das heißt Diplomabsschluss beispielsweise der Studienrichtungen Chemie, Biologie, Pharmazie, Medizin, Veterinärmedizin, Lebensmittel- und Biotechnologie, Agrarwissenschaften oder Ernährungswissenschaften, oder ein abgeschlossenes, einschlägiges Studium an einer Fachhochschule. Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für die Hygienekontrollen von Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben ist ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin vorzuweisen. Ebenso ist zumindest ein provisorisches Dienstverhältnis zu der entsendenden Behörde Voraussetzung.
    2. Ziffer 2
      für die Zulassung zur Ausbildung als Aufsichtsorgan nach Paragraph 24, Absatz 4, LMSVG (beauftragter amtlicher Tierarzt): eine Berufsvorbildung durch ein Studium der Veterinärmedizin.
    3. Ziffer 3
      für die Zulassung zur Ausbildung als Aufsichtsorgan nach Paragraph 24, Absatz 5, LMSVG (amtlicher Fachassistent): eine einschlägige Berufsvorbildung mit entsprechendem Abschluss oder eine Reife- oder Diplomprüfung an einer einschlägigen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt oder an einer einschlägigen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt. Ebenso ist zumindest ein provisorisches Dienstverhältnis zu der entsendenden Behörde Voraussetzung.
  2. Absatz 2,Für die in Absatz eins, Ziffer eins und 3 genannten Aufsichtsorgane können Listen mit anerkannten Berufsvorbildungen für die Zulassung zur Ausbildung durch den Ausbildungsrat gemäß dem Ausbildungsgesetz Verbrauchergesundheit - AGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2005,, erstellt werden.
  3. Absatz 3,Die Zulassung zur Ausbildung als Person, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur oder in einer Untersuchungsanstalt der Länder herangezogen wird, setzt eine wissenschaftliche Berufsvorbildung gemäß Paragraph 2, der Lebensmittelgutachterverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 1997,, voraus.

Schlagworte

Reifeprüfung, Lebensmitteltechnologie, Schlachttieruntersuchung,
Schlachtbetrieb, Zerlegungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

20005918

Dokumentnummer

NOR40100685