Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
11.07.2013 bis 30.06.2020 — BGBl. II Nr. 205/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 402/2019
§ 311.07.201330.06.2020 § → § BGBl. II Nr. 205/2013
§ 303.10.200910.07.2013 § → § BGBl. II Nr. 322/2009
§ 301.09.200802.10.2009 BGBl. II Nr. 275/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

11.07.2013BGBl. II Nr. 205/2013

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020danach: BGBl. II Nr. 402/2019

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

2. Abschnitt
Ausbildung

Voraussetzungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Zulassung zur Ausbildung als Aufsichtsorgan gemäß Paragraph 24, Absatz 3 bis 5 LMSVG ist unter folgenden Voraussetzungen gegeben:
    1. Ziffer eins
      für die Zulassung zur Ausbildung als Aufsichtsorgan gemäß Paragraph 24, Absatz 3, LMSVG (Aufsichtsorgan):
      1. Litera a
        eine Berufsvorbildung durch eine Reife- oder Diplomprüfung an einer
      • Strichaufzählung
        einschlägigen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt,
      • Strichaufzählung
        einschlägigen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt,
      • Strichaufzählung
        höheren Lehranstalt für Tourismus oder
      • Strichaufzählung
        höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, oder
      1. Litera b
        ein Kolleg-Abschluss an einer der unter Litera a, genannten Lehranstalten oder ein Abschluss an einer Sonderform der unter Litera a, genannten Lehranstalten, oder
      2. Litera c
        eine Reifeprüfung an einer höheren Schule oder eine Berufsreifeprüfung jeweils in Verbindung mit einem einschlägigen Lehr- oder Facharbeiterabschluss (Abschlussprüfung); oder
      3. Litera d
        der Abschluss eines Studiums an einer Universität, beispielsweise in den Studienrichtungen Chemie, Biologie, Pharmazie, Medizin, Veterinärmedizin, Lebensmittel- und Biotechnologie, Agrarwissenschaften oder Ernährungswissenschaften, oder ein abgeschlossenes, einschlägiges Studium an einer Fachhochschule, oder
      4. Litera e
        ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin im Fall der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für die Hygienekontrollen von Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben.
      Ein zumindest provisorisches Dienstverhältnis zu der entsendenden Behörde ist Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung.
    2. Ziffer 2
      für die Zulassung zur Ausbildung als Aufsichtsorgan nach Paragraph 24, Absatz 4, LMSVG (beauftragter amtlicher Tierarzt): eine Berufsvorbildung durch ein Studium der Veterinärmedizin.
    3. Ziffer 3
      für die Zulassung zur Ausbildung als Aufsichtsorgan nach Paragraph 24, Absatz 5, LMSVG (amtlicher Fachassistent): eine einschlägige Berufsvorbildung mit entsprechendem Abschluss oder eine Reife- oder Diplomprüfung an einer einschlägigen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt oder an einer einschlägigen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt. Ebenso ist zumindest ein provisorisches Dienstverhältnis zu der entsendenden Behörde Voraussetzung.
  2. Absatz 2,Für die in Absatz eins, Ziffer eins und 3 genannten Aufsichtsorgane können Listen mit anerkannten Berufsvorbildungen für die Zulassung zur Ausbildung durch den Ausbildungsrat gemäß dem Ausbildungsgesetz Verbrauchergesundheit – AGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2005,, erstellt werden.
  3. Absatz 3,Die Zulassung zur Ausbildung als Person, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur oder in einer Untersuchungsanstalt der Länder herangezogen wird, setzt eine wissenschaftliche Berufsvorbildung gemäß Paragraph 2, der Lebensmittelgutachterverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 1997,, voraus.

Schlagworte

Reifeprüfung, Lebensmitteltechnologie, Schlachttieruntersuchung, Schlachtbetrieb, Zerlegungsbetrieb

Im RIS seit

23.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

20005918

Dokumentnummer

NOR40153490