Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anti-Doping-Bundesgesetz 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 30/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Kostenersatz der Dopingkontrolle
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf für Dopingkontrollen folgenden Kostenersatz verlangen:
vom zuständigen Bundessportfachverband bei positivem Analyseergebnis oder sonstigem Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen durch Sportler oder Betreuungspersonen die Kosten der Dopingkontrolle und des Verfahrens vor der Rechtskommission (§ 15 Abs. 1 und 6);vom zuständigen Bundessportfachverband bei positivem Analyseergebnis oder sonstigem Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen durch Sportler oder Betreuungspersonen die Kosten der Dopingkontrolle und des Verfahrens vor der Rechtskommission (Paragraph 15, Absatz eins und 6);
vom Sportler die Kosten der Analyse der „B-Probe“, wenn diese von ihm verlangt wurde und positiv ist;
vom Sportler die Kosten der auf sein Verlangen hergestellten vollständigen Dokumentation des Analyseherganges im Labor;
vom Sportler die Kosten der Dopingkontrolle, wenn sie gemäß § 9 Abs. 7 von ihm verlangt und von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung angeordnet wurde;vom Sportler die Kosten der Dopingkontrolle, wenn sie gemäß Paragraph 9, Absatz 7, von ihm verlangt und von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung angeordnet wurde;
vom internationalen Sportverband, der die Dopingkontrolle vorgeschrieben hat, oder vom Dritten (Bundessportfachverband, Veranstalter u.ä.), der aufgrund des Reglements hierfür aufzukommen hat, die Kosten der Dopingkontrolle;
von der Sportorganisation, die die Dopingkontrolle verlangt hat, deren Kosten.
(2)Absatz 2,Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 sind vom Sportler der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Voraus zu entrichten. Bei negativer „B-Probe“ ist dem Sportler der hierfür entrichtete Kostenersatz rückzuerstatten.Die Kosten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sind vom Sportler der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Voraus zu entrichten. Bei negativer „B-Probe“ ist dem Sportler der hierfür entrichtete Kostenersatz rückzuerstatten.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2010
Dokumentnummer
NOR40100852