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§ 6 ADBG 2007

Fassungen
25.05.2018 bis 31.12.2020 — BGBl. I Nr. 37/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 625.05.201831.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 37/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020
§ 601.01.201524.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 93/2014
§ 601.01.201031.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 146/2009
§ 609.08.200831.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 115/2008
§ 601.07.200708.08.2008 BGBl. I Nr. 30/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

25.05.2018BGBl. I Nr. 37/2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020

Abkürzung

ADBG 2007

Index

78 Sport

Text

Kostenersatz

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf folgenden Kostenersatz verlangen:
    1. Ziffer eins
      vom zuständigen Bundes-Sportfachverband bei einem festgestellten Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen durch Sportler oder Betreuungsperson die Kosten der Dopingkontrolle, des Labors und des Verfahrens vor der ÖADR (Paragraph 4 a,);
    2. Ziffer 2
      vom Sportler die Kosten der Analyse der „B-Probe“, wenn diese von ihm verlangt wurde und normabweichend ist;
    3. Ziffer 3
      vom Sportler die Kosten der auf sein Verlangen hergestellten Labordokumentation;
    4. Ziffer 4
      vom jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband die Kosten der Dopingkontrolle, die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aufgrund eines Kontroll- (Paragraph eins a, Ziffer 11,) oder Meldepflichtversäumnisses (Paragraph eins a, Ziffer 13,) entstanden sind (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4,);
    5. Ziffer 5
      von Organisationen gemäß Paragraph 9, Absatz 2,, die die Dopingkontrolle bestellt haben, die Kosten der Dopingkontrolle und die des Labors;
    6. Ziffer 6
      in den Fällen gemäß Ziffer 5, ausnahmsweise von einem Dritten, wenn das auf den jeweiligen Wettkampf oder die jeweilige Wettkampfveranstaltung anzuwendende Reglement diesen zum Kostenersatz verpflichtet.
  2. Absatz 2,Die Kosten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sind vom Sportler der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Voraus zu entrichten. Bei einem nicht normabweichenden Analyseergebnis der „B-Probe“ ist dem Sportler der hiefür entrichtete Kostenersatz rückzuerstatten.
  3. Absatz 3,Die Kosten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 4 sind, soweit die Kosten nicht gemäß Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 ersetzt worden sind, vom Bundes-Sportfachverband und die Kosten gemäß Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 von der betreffenden Organisation innerhalb von vier Wochen nach Zahlungsaufforderung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu ersetzen.
  4. Absatz 4,Die Kosten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 4 sind auf Antrag des jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverbandes unter gleichzeitiger Abtretung seines Ersatzanspruches an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung der betroffenen Person Anmerkung 1) zum Ersatz aufzuerlegen.
  5. Absatz 5,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den gemäß Absatz 3, oder 4 erhaltenen Kostenersatz rückzuerstatten, wenn bei Anrufung der Unabhängigen Schiedskommission diese oder bei nachfolgender Anrufung des CAS dieser oder ein Zivilgericht festgestellt hat, dass kein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen vorliegt.

(__________________

Anmerkung 1: Artikel 77, Ziffer 14, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, lautet: „In Paragraph 6, Absatz 4, wird die Wortfolge „den Betroffenen“ durch die Wortfolge „der betroffenen Person“ ersetzt.“. Die zu ersetzende Wortfolge lautet richtig „dem Betroffenen“, vergleiche dazu auch TGÜ Seite 245.)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018

Im RIS seit

25.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

20005360

Dokumentnummer

NOR40204080