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§ 16 ADBG 2007

Fassungen
09.08.2008 bis 31.12.2009 — BGBl. I Nr. 115/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1601.01.201031.12.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2014
§ 1609.08.200831.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 115/2008
§ 1601.07.200708.08.2008 BGBl. I Nr. 30/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

09.08.2008BGBl. I Nr. 115/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

ADBG 2007

Index

78 Sport

Text

Unabhängige Schiedskommission

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung ist eine Unabhängige Schiedskommission einzurichten, die aus drei ständigen Mitgliedern sowie drei ständigen Ersatzmitgliedern mit folgender Qualifikation zu bestehen hat:
    1. Ziffer eins
      der Vorsitzende (sein Ersatzmitglied) muss die Richteramts- oder Rechtsanwaltsprüfung aufweisen;
    2. Ziffer 2
      ein Mitglied (sein Ersatzmitglied) muss Experte der Pharmazie oder Toxikologie sein;
    3. Ziffer 3
      ein Mitglied (sein Ersatzmitglied) muss Experte der Sportmedizin sein.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sind vom Bundeskanzler auf vier Jahre zu nominieren. Neuerliche Nominierungen sind zulässig. Ein vorzeitiger Widerruf der Nominierung aus wichtigen Gründen ist zulässig. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) können jederzeit die Funktion zurücklegen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, ist auf die Restdauer der Funktionsperiode ein neues zu nominieren.
  3. Absatz 3,Die Parteien gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins, können für ihren bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängigen Fall gemeinsam ein weiteres Mitglied nominieren; ebenso der zuständige Bundessportfachverband. Es kann aus wichtigen Gründen von diesen abberufen werden oder selbst die Funktion zurücklegen. In diesem Fall kann ein neues Mitglied nominiert werden.
  4. Absatz 4,Den Sachaufwand der Schiedskommission hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu tragen. Den ständigen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Schiedskommission sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung der Aufwand für die Teilnahme an den Sitzungen (Sitzungsgeld) und allenfalls angefallene Reisekosten zu ersetzen.
  5. Absatz 5,Paragraph 4, Absatz 9, ist sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Richteramtsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2010

Gesetzesnummer

20005360

Dokumentnummer

NOR40100856