Rechtstracker.at

§ 16 ADBG 2007

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1601.01.201031.12.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2014
§ 1609.08.200831.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 115/2008
§ 1601.07.200708.08.2008 BGBl. I Nr. 30/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2014

Abkürzung

ADBG 2007

Index

78 Sport

Text

Unabhängige Schiedskommission

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung ist eine Unabhängige Schiedskommission einzurichten, die aus drei ständigen Mitgliedern sowie drei ständigen Ersatzmitgliedern mit folgender Qualifikation zu bestehen hat:
    1. Ziffer eins
      der Vorsitzende (sein Ersatzmitglied) muss die Richteramts- oder Rechtsanwaltsprüfung aufweisen;
    2. Ziffer 2
      ein Mitglied (sein Ersatzmitglied) muss Experte der analytischen Chemie oder Toxikologie sein;
    3. Ziffer 3
      ein Mitglied (sein Ersatzmitglied) muss Experte der Sportmedizin sein.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sind vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport auf vier Jahre zu nominieren. Neuerliche Nominierungen sind zulässig. Ein vorzeitiger Widerruf der Nominierung aus wichtigen Gründen ist zulässig. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) können jederzeit die Funktion zurücklegen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, ist auf die Restdauer der Funktionsperiode ein neues zu nominieren.
  3. Absatz 3,Die Parteien gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins, können für ihren bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängigen Fall gemeinsam ein weiteres Mitglied nominieren; ebenso der zuständige Bundessportfachverband. Es kann aus wichtigen Gründen von diesen abberufen werden oder selbst die Funktion zurücklegen. In diesem Fall kann ein neues Mitglied nominiert werden.
  4. Absatz 4,Den Sachaufwand der Schiedskommission hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu tragen. Paragraph 6, Absatz 6, erster und zweiter Satz findet Anwendung.
  5. Absatz 5,Paragraph 4, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Richteramtsprüfung

Im RIS seit

25.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2014

Gesetzesnummer

20005360

Dokumentnummer

NOR40114406