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§ 18 ADBG 2007

Fassungen
09.08.2008 bis 31.12.2009 — BGBl. I Nr. 115/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1801.01.201631.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 93/2014 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020
§ 1801.01.201531.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 93/2014
§ 1801.01.201031.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 146/2009
§ 1809.08.200831.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 115/2008
§ 1801.07.200708.08.2008 BGBl. I Nr. 30/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

09.08.2008BGBl. I Nr. 115/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 146/2009

Abkürzung

ADBG 2007

Index

78 Sport

Text

Besondere Pflichten der Sportorganisationen

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Sportorganisationen haben in ihrem Bereich mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln die Dopingkontrollen zu unterstützen und die Einhaltung der verhängten Disziplinarmaßnahmen zu überwachen und durchzusetzen.
  2. Absatz 2,Sportorganisationen gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und die BSO haben
    1. Ziffer eins
      die jeweils geltenden Anti-Doping-Regelungen der zuständigen internationalen Sportorganisation und die für den jeweiligen internationalen Wettkampf geltenden Anti-Doping-Regelungen, zu dem eine Entsendung von Sportlern erfolgt, anzuerkennen;
    2. Ziffer 2
      die Regelungen gemäß Paragraphen 4 bis 17 anzuerkennen;
    3. Ziffer 3
      ihr Reglement laufend den jeweils geltenden Regelungen gemäß Ziffer eins, anzupassen und
    4. Ziffer 4
      in ihren Teilnahmebedingungen für Wettkämpfe oder Meisterschaften vorzusehen:
      1. Litera a
        die Nichtzulassung von Sportlern, die wegen Dopings suspendiert oder gesperrt sind;
      2. Litera b
        die Nichtzulassung von Sportlern, die nicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, den Wiederbeginn der aktiven Laufbahn gemeldet haben;
      3. Litera c
        die Nichtzulassung von Sportlern in den ersten sechs Monaten nach Meldung des Wiederbeginns der aktiven Laufbahn gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6,;
      4. Litera d
        die Verpflichtung des Sportlers die Bestimmungen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 bis 8 anzuerkennen.
      Sieht eine Vereinbarung gemäß Paragraph 11, Absatz 8, Abweichendes vor, so sind die Teilnahmebedingungen entsprechend anzupassen.
  3. Absatz 3,Sportorganisationen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, haben die zur Vornahme von Dopingkontrollen berechtigten Einrichtungen bei den Dopingkontrollen im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Sie haben insbesondere im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches
    1. Ziffer eins
      der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung alle Ausschreibungen von Staatsmeisterschaften und österreichischen Meisterschaften unter Anführung der Bewerbe und des Zeitplans spätestens vier Wochen vor deren Beginn, bei Terminverschiebungen unverzüglich nach Kenntnis, spätestens einen Tag vor Beginn des Wettkampfes, schriftlich zu melden;
    2. Ziffer 2
      der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Zeiten und Orte der vorgesehenen Trainingslager und Mannschaftstrainings sowie jede Änderung dieser Daten unverzüglich zu melden;
    3. Ziffer 3
      vorzusorgen, dass während der Meisterschaften gemäß Ziffer eins und den internationalen Meisterschaften in Österreich, bei denen der internationale Sportverband Dopingkontrollen vorschreibt, vor Ort die erforderliche räumliche Infrastruktur für Dopingkontrollen bereitsteht;
    4. Ziffer 4
      Vertretern der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und der WADA nach deren Legitimation jederzeit freien Eintritt zu Meisterschaften und ungehinderten Zutritt zu den Wettkampf- und Trainingsstätten, Räumlichkeiten gemäß Ziffer 3, sowie zu den Umkleideräumlichkeiten zu gewähren.
  4. Absatz 4,Sportorganisationen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, dürfen nur Personen (Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure usw.) zur Betreuung einsetzen, die wegen einer Sicherungsmaßnahme oder Disziplinarmaßnahme für diese Tätigkeit nicht suspendiert oder gesperrt oder wegen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz oder Suchtmittelgesetz nicht gerichtlich vorbestraft sind und sich schriftlich gegenüber der Sportorganisation verpflichten,
    1. Ziffer eins
      die Anti-Doping-Regelungen des jeweiligen nationalen und internationalen Sportverbandes anzuerkennen und
    2. Ziffer 2
      die mit den Grundsätzen der Fairness im sportlichen Wettbewerb unvereinbaren Handlungsweisen zu unterlassen.
  5. Absatz 5,Sportorganisationen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, dürfen nur gemäß Absatz 4, zulässige Betreuungspersonen und nur Sportler, die die Verpflichtungserklärung gemäß Paragraph 19, abgegeben haben und nicht aufgrund einer Sicherungs- oder Disziplinarmaßnahme von der Teilnahme ausgeschlossen sind, zu Wettkämpfen entsenden. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die den Anschein der Unterstützung von der Entsendung ausgeschlossener Personen für Tätigkeiten im Nahbereich der Mannschaft (nominierte Sportler und Begleitpersonen) erwecken können. Sportler und Betreuungspersonen, die aufgrund eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen suspendiert oder gesperrt sind, dürfen während der Suspendierung, Sperre sowie während des Zeitraumes gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, von den Sportorganisationen nicht unterstützt werden.
  6. Absatz 6,Sportorganisationen gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und die BSO dürfen nur Sportorganisationen als Mitglieder aufnehmen, deren Reglement und gegebenenfalls deren Teilnahmebedingungen für Wettkämpfe oder Meisterschaften den Regelungen gemäß Absatz 2 bis 5 entsprechen und die sich zu einer laufenden Anpassung ihres Reglements entsprechend Absatz 2, Ziffer 3, verpflichten. Wenn aufgenommene Sportorganisationen diese Regelungen wiederholt und die Anpassungsverpflichtung beharrlich verletzen, ist ihre Mitgliedschaft aufzulösen.
  7. Absatz 7,Bundessportfachverbände und der Österreichische Behindertensportverband haben vor Aufnahme von Sportlern in die höchsten Kader, höchsten Nachwuchskader oder in die Mannschaft der höchsten Klasse die Verpflichtungserklärung gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 2 einzuholen. Nach deren Vorliegen haben sie der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung deren Namen, Geburtsdatum, Sportart, Sportdisziplin, Kaderzugehörigkeit, Erreichbarkeit (Wohnadressen, Trainingsorte und -tage, Telefonnummern) sowie deren Verein zwecks Aufnahme in den Nationalen Testpool bekannt zu geben und eine Ausfertigung der Verpflichtungserklärung zu übermitteln. Die Sportler sind hiervon nachweislich zu informieren.
  8. Absatz 8,Auf Sportler, die nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, ist Absatz 7, sinngemäß anzuwenden. Sie dürfen durch Bundessportfachverbände und den Österreichischen Behindertensportverband nur unterstützt und zu den von ihnen veranstalteten Wettkämpfen und Meisterschaften nur zugelassen werden, wenn sie vorher die Verpflichtungserklärung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, abgegeben haben.

Schlagworte

Wettkampfstätte, Sicherungsmaßnahme, Trainingstag

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2010

Gesetzesnummer

20005360

Dokumentnummer

NOR40100858