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§ 18 ADBG 2007

Fassungen
01.01.2015 bis 31.12.2015 — BGBl. I Nr. 93/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1801.01.201631.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 93/2014 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020
§ 1801.01.201531.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 93/2014
§ 1801.01.201031.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 146/2009
§ 1809.08.200831.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 115/2008
§ 1801.07.200708.08.2008 BGBl. I Nr. 30/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. I Nr. 93/2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

ADBG 2007

Index

78 Sport

Text

Besondere Pflichten der Sportorganisationen

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Sportorganisationen haben in ihrem Bereich mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln die Dopingkontrollen zu unterstützen und die Einhaltung der verhängten Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zu überwachen und durchzusetzen.
  2. Absatz 2,Sportorganisationen haben:
    1. Ziffer eins
      die geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes und die für den jeweiligen internationalen Wettkampf geltenden Anti-Doping-Regelungen, zu dem eine Entsendung von Sportlern erfolgt, anzuerkennen;
    2. Ziffer 2
      die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere Paragraphen 3 bis 18, anzuerkennen;
    3. Ziffer 3
      ihre Mitglieder und die ihnen zugehörigen Sportler sowie deren Betreuungspersonen regelmäßig über die Anti-Doping-Regelungen und insbesondere im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 zu informieren;
    4. Ziffer 4
      in ihrem Bereich entsprechend dem Dopingrisiko und -muster der jeweiligen Sportart/Sportdisziplin angemessene Dopingpräventionsmaßnahmen zu treffen und deren Einhaltung laufend zu überwachen;
    5. Ziffer 5
      ihr Reglement laufend den jeweils geltenden Regelungen gemäß Ziffer eins, anzupassen;
    6. Ziffer 6
      in ihren Teilnahmebedingungen für Wettkämpfe oder Wettkampfveranstaltungen vorzusehen:
      1. Litera a
        die Nichtzulassung von Sportlern und Betreuungspersonen, die wegen Dopings suspendiert oder gesperrt sind;
      2. Litera b
        die Nichtzulassung von Sportlern während der in Paragraph 19, Absatz 6 und 7 genannten Zeiträume;
      3. Litera c
        die Verpflichtung des Sportlers, die Bestimmungen gemäß Paragraph 19, anzuerkennen;
      4. Litera d
        die Anerkennung der Verpflichtungen aus diesem Bundesgesetz durch die Teilnehmer.
      Sieht eine Vereinbarung gemäß Paragraph 11, Absatz 8, Abweichendes vor, so sind die Teilnahmebedingungen entsprechend anzupassen;
    7. Ziffer 7
      der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung das Ruhen, die Änderung, den Verlust oder die Niederlegung der Mitgliedschaft von Sportlern des Nationalen Testpools unverzüglich anzuzeigen;
    8. Ziffer 8
      die Entscheidungen der ÖADR und der Unabhängigen Schiedskommission in den jeweiligen               Auswirkungen auf ihren Wirkungsbereich anzuerkennen und umzusetzen.
  3. Absatz 3,Sportorganisationen haben die zur Vornahme von Dopingkontrollen berechtigten Einrichtungen bei den Dopingkontrollen im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Sie haben insbesondere im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches:
    1. Ziffer eins
      der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung alle Ausschreibungen von Staatsmeisterschaften und österreichischen Meisterschaften unter Anführung der Bewerbe und des Zeitplans spätestens vier Wochen vor deren Beginn, bei Terminverschiebungen unverzüglich nach Kenntnis, spätestens einen Tag vor Beginn des Wettkampfes, schriftlich zu melden;
    2. Ziffer 2
      der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Zeiten und Orte der vorgesehenen Trainingslager und Mannschaftstrainings sowie jede Änderung dieser Daten unverzüglich zu melden;
    3. Ziffer 3
      vorzusorgen, dass während der Meisterschaften gemäß Ziffer eins und der internationalen Wettkämpfe und Wettkampfveranstaltungen in Österreich vor Ort die erforderliche räumliche Infrastruktur für die Dopingkontrollstation (Paragraph eins a, Ziffer 8,) bereitsteht;
    4. Ziffer 4
      Vertretern der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und anderer berechtigter Anti-Doping-Organisationen nach deren Legitimation ungehinderten Zutritt zu den Wettkampf- und Trainingsstätten, Räumlichkeiten gemäß Ziffer 3, sowie zu den Umkleideräumlichkeiten zu gewähren.
  4. Absatz 4,Sportorganisationen dürfen folgende Betreuungspersonen nicht einsetzen:
    1. Ziffer eins
      Betreuungspersonen, die aufgrund eines Anti-Doping-Verfahrens (Paragraph 4 a, Absatz eins,) gesperrt sind, für die Dauer der Sperre. Übersteigt die Dauer der Sperre 24 Monate, darf die betroffene Betreuungsperson insgesamt sechs Jahre ab Beginn der Sperre nicht eingesetzt werden;
    2. Ziffer 2
      Betreuungspersonen, die in einem straf- oder standesrechtlichen Verfahren für eine Handlung, die einen Anti-Doping-Verstoß dargestellt hätte, sanktioniert wurden, für die Dauer der Sanktion, mindestens jedoch für sechs Jahre seit der entsprechenden Entscheidung;
    3. Ziffer 3
      Betreuungspersonen, die sich nicht schriftlich gegenüber der Sportorganisation verpflichten,
      1. Litera a
        sich den Anti-Doping-Regelungen des jeweiligen nationalen und internationalen Sportfachverbandes zu unterwerfen,
      2. Litera b
        die mit den Grundsätzen der Fairness im sportlichen Wettbewerb sowie dem Sportsgeist unvereinbaren Handlungsweisen zu unterlassen und
      3. Litera c
        der Sportorganisation eine postalische Zustelladresse oder elektronische Zustelladresse bekannt zu geben.
  5. Absatz 5,Sportorganisationen dürfen nur gemäß Absatz 4, zulässige Betreuungspersonen und nur Sportler, die die Verpflichtungserklärung gemäß Paragraph 19, abgegeben haben und nicht aufgrund einer Sicherungs- oder Disziplinarmaßnahme von der Teilnahme ausgeschlossen sind, zu Wettkämpfen entsenden. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die den Anschein der Unterstützung von der Entsendung ausgeschlossener Personen für Tätigkeiten im Nahbereich der Mannschaft (nominierte Sportler und Begleitpersonen) erwecken können. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 4, dürfen die betreffenden Sportler und Betreuungspersonen außerdem von den Sportorganisationen nicht unterstützt werden. Sportlern von Mannschaftssportarten kann vom zuständigen Bundes-Sportfachverband zwei Monate vor Ablauf der Sperre die Teilnahme am Training mit der Mannschaft gestattet werden, wenn durch das Verhalten während der Sperre – insbesondere durch Teilnahme an Dopingpräventionsmaßnahmen – ein weiterer Verstoß des Sportlers gegen Anti-Doping-Regelungen nicht zu erwarten ist. Ist das letzte Viertel der verhängten Sperre kürzer als zwei Monate, so gilt der kürzere Zeitraum für die Möglichkeit der Teilnahme am Training.
  6. Absatz 6,Sportorganisationen und die BSO dürfen nur Sportorganisationen als Mitglieder aufnehmen, deren Reglements und gegebenenfalls deren Teilnahmebedingungen für Wettkämpfe und Wettkampfveranstaltungen den Regelungen gemäß Absatz 2 bis 5 entsprechen und die sich zu einer laufenden Anpassung ihres Reglements entsprechend Absatz 2, Ziffer 5, verpflichten. Wenn aufgenommene Sportorganisationen diese Regelungen wiederholt und die Anpassungsverpflichtung beharrlich verletzen, ist ihre Mitgliedschaft aufzulösen.
  7. Absatz 7,Bundes-Sportfachverbände und der Österreichische Behindertensportverband haben von Sportlern, die in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, die Verpflichtungserklärung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, einzuholen. Nach deren Vorliegen haben sie der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung deren Namen, Geburtsdatum, Sportart, Sportdisziplin, Kaderzugehörigkeit, Erreichbarkeit (Wohnadressen, postalische Zustelladressen oder elektronische Zustelladressen, Telefonnummern) sowie deren Verein bekannt zu geben und eine Ausfertigung der Verpflichtungserklärung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu übermitteln.
  8. Absatz 8,Sportler, die in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, dürfen durch Bundes-Sportfachverbände und den Österreichischen Behindertensportverband nur unterstützt und zu den von ihnen veranstalteten Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen nur zugelassen werden, wenn sie vorher die Verpflichtungserklärung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, abgegeben haben.

Schlagworte

Wettkampfstätte

Im RIS seit

16.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2014

Gesetzesnummer

20005360

Dokumentnummer

NOR40166232