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§ 19 ADBG 2007

Fassungen
09.08.2008 bis 31.12.2009 — BGBl. I Nr. 115/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1925.05.201831.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 37/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020
§ 1901.04.201524.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 93/2014
§ 1901.01.201031.03.2015 § → § BGBl. I Nr. 146/2009
§ 1909.08.200831.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 115/2008
§ 1901.07.200708.08.2008 BGBl. I Nr. 30/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

09.08.2008BGBl. I Nr. 115/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 146/2009

Abkürzung

ADBG 2007

Index

78 Sport

Text

Besondere Pflichten der Sportler

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Sportler haben sich vor Aufnahme in den höchsten Kader, höchsten Nachwuchskader und in die Mannschaft der höchsten Klasse gegenüber dem Bundessportfachverband schriftlich zu verpflichten:
    1. Ziffer eins
      die jeweils aktuellen Anti-Doping-Regelungen des Bundessportfachverbandes und die Regelungen gemäß Paragraphen 5, 6, 8 bis 17 und Paragraph 18, Absatz 5 und 7 anzuerkennen,
    2. Ziffer 2
      die für den jeweiligen internationalen Wettkampf geltenden Anti-Doping-Regelungen, zu dem ihre Entsendung erfolgt, anzuerkennen,
    3. Ziffer 3
      die mit den Grundsätzen der Fairness im sportlichen Wettbewerb unvereinbaren Handlungsweisen zu unterlassen und mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mittel zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in ihr Körpergewebe oder in ihre Körperflüssigkeit gelangen oder verbotene Methoden an ihnen angewendet werden,
    4. Ziffer 4
      bei den Dopingkontrollen gemäß Paragraphen 11 bis 13 mitzuwirken,
    5. Ziffer 5
      die Wohnadressen, Trainingszeiten und -orte, ihre Erreichbarkeit und jede Änderung dieser Daten sowie die Adresse des Aufenthalts, wenn sie die Wohnadresse für mehr als drei Tage verlassen möchten, jede Namensänderung sowie die Beendigung der aktiven Laufbahn unverzüglich der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und dem Bundessportfachverband zu melden,
    6. Ziffer 6
      bei ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlungen den Arzt oder Zahnarzt aufzufordern, vor Verabreichung von Arzneimitteln oder Anwendung von Behandlungsmethoden über die Zulässigkeit nach dem UNESCO-Übereinkommen zu informieren,
    7. Ziffer 7
      zur Betreuung nur Personen heranzuziehen, die gemäß Paragraph 18, Absatz 5, nicht hiervon ausgeschlossen sind und
    8. Ziffer 8
      die ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu erteilen, die bei der Analyse von Dopingproben und der Gewährung der medizinischen Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 8, anfallen.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtungserklärung gemäß Absatz eins, ist vom Sportler binnen zwei Wochen nach Aufforderung in zweifacher Ausfertigung dem Bundessportfachverband zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Sportler, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Nationalen Testpool erfüllen, haben ebenfalls die Verpflichtungserklärung im Sinne Absatz eins und 2 abzugeben.
  4. Absatz 4,Die Verpflichtungserklärung gilt solange der Sportler dem Nationalen Testpool angehört und für den Zeitraum gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3,

Schlagworte

Trainingsort

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2010

Gesetzesnummer

20005360

Dokumentnummer

NOR40100859