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§ 19 ADBG 2007

Fassungen
01.01.2010 bis 31.03.2015 — BGBl. I Nr. 146/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1925.05.201831.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 37/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020
§ 1901.04.201524.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 93/2014
§ 1901.01.201031.03.2015 § → § BGBl. I Nr. 146/2009
§ 1909.08.200831.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 115/2008
§ 1901.07.200708.08.2008 BGBl. I Nr. 30/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 146/2009

Außerkrafttretensdatum

31.03.2015danach: BGBl. I Nr. 93/2014

Abkürzung

ADBG 2007

Index

78 Sport

Text

Besondere Pflichten der Sportler

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Sportler, die in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, haben sich gegenüber dem Bundessportfachverband schriftlich zu verpflichten:
    1. Ziffer eins
      die jeweils aktuellen Anti-Doping-Regelungen des Bundessportfachverbandes und die Regelungen gemäß Paragraphen 5, 6, 8 bis 17 und Paragraph 18, Absatz 5 und 7 anzuerkennen,
    2. Ziffer 2
      die für den jeweiligen internationalen Wettkampf geltenden Anti-Doping-Regelungen, zu dem ihre Entsendung erfolgt, anzuerkennen,
    3. Ziffer 3
      die mit den Grundsätzen der Fairness im sportlichen Wettbewerb unvereinbaren Handlungsweisen zu unterlassen und mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mittel zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in ihr Körpergewebe oder in ihre Körperflüssigkeit gelangen oder verbotene Methoden an ihnen angewendet werden,
    4. Ziffer 4
      bei den Dopingkontrollen gemäß Paragraphen 11 bis 13 mitzuwirken,
    5. Ziffer 5
      die Wohnadressen, Trainingszeiten und -orte, ihre Erreichbarkeit und jede Änderung dieser Daten sowie die Adresse des Aufenthalts, wenn sie die Wohnadresse für mehr als drei Tage verlassen möchten, jede Namensänderung sowie die Beendigung der aktiven Laufbahn unverzüglich der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und dem Bundessportfachverband zu melden,
    6. Ziffer 6
      bei ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlungen den Arzt oder Zahnarzt aufzufordern, vor Verabreichung von Arzneimitteln oder Anwendung von Behandlungsmethoden über die Zulässigkeit nach der Anti-Doping-Konvention zu informieren,
    7. Ziffer 7
      zur Betreuung nur Personen heranzuziehen, die gemäß Paragraph 18, Absatz 5, nicht hiervon ausgeschlossen sind und
    8. Ziffer 8
      die ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu erteilen, die bei der Analyse von Dopingproben und der Gewährung der medizinischen Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 8, anfallen.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtungserklärung gemäß Absatz eins, ist vom Sportler binnen zwei Wochen nach Aufforderung in zweifacher Ausfertigung dem Bundessportfachverband zu übermitteln. Die Verpflichtungserklärung gilt für die Zeit der Zugehörigkeit des Sportlers zum Nationalen Testpool gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2,
  3. Absatz 3,Sportler, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, dem Nationalen Testpool angehören, haben abweichend von Absatz eins, Ziffer 5, an einem von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung festgelegten Datum vor dem ersten Tag jedes Quartals (1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober) Folgendes anzugeben:
    1. Ziffer eins
      für jeden Tag des folgenden Quartals die vollständige Adresse des Ortes, an dem der Sportler wohnen wird (zB Wohnung, vorübergehende Unterkünfte, Hotel usw.);
    2. Ziffer 2
      für jeden Tag des folgenden Quartals Namen und Adresse jedes Ortes, an dem der Sportler trainieren, arbeiten oder einer anderen regelmäßigen Tätigkeit nachgehen wird (zB Schule) sowie die üblichen Zeiten für diese regelmäßigen Tätigkeiten;
    3. Ziffer 3
      seinen Wettkampfplan für das folgende Quartal, einschließlich des Namens und der Adresse jedes Ortes, an dem der Sportler während des Quartals an Wettkämpfen teilnehmen wird, sowie die Daten, zu denen er an diesen Orten an Wettkämpfen teilnehmen wird;
    4. Ziffer 4
      für jeden Tag des folgenden Quartals ein bestimmtes 60-minütiges Zeitfenster zwischen 6.00 und 23.00 Uhr, zu dem er an einem bestimmten Ort für Dopingkontrollen erreichbar ist und zur Verfügung steht.

Alle Änderungen des Aufenthaltsorts oder der Erreichbarkeit während des Quartals sind unverzüglich nach Kenntnis bekannt zu geben, Änderungen des 60-minütigen Zeitfensters spätestens zwei Stunden vorher.

  1. Absatz 4,Auf Sportler, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, dem Nationalen Testpool angehören, findet Absatz 3, Ziffer eins bis 3 Anwendung. Änderungen der Adresse gemäß Absatz 3, Ziffer eins, sind nur zu melden, wenn diese für mehr als 24 Stunden verlassen werden soll.
  2. Absatz 5,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den Sportlern zur Wahrnehmung ihrer Meldepflichten gemäß Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 3 und 4 ein elektronisches Meldesystem zur Verfügung zu stellen. Die Sportler haben ihre Meldepflichten über dieses System wahrzunehmen.
  3. Absatz 6,Sportler, die zum Zeitpunkt der Beendigung der aktiven Laufbahn dem Nationalen Testpool angehört haben (Paragraph 5,), haben 6 Monate vor dem ersten Wettkampf die Wiederaufnahme der aktiven Laufbahn der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu melden; Sportler, die während der Suspendierung bzw. Sperre die aktive Laufbahn beendet haben, haben dies 12 Monate vor dem ersten Wettkampf zu melden.

Schlagworte

Trainingsort

Im RIS seit

25.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2014

Gesetzesnummer

20005360

Dokumentnummer

NOR40114409