Rechtstracker.at

§ 20 ADBG 2007

Fassungen
09.08.2008 bis 31.12.2009 — BGBl. I Nr. 115/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.01.201531.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 93/2014 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020
§ 2001.01.201031.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 146/2009
§ 2009.08.200831.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 115/2008
§ 2001.07.200708.08.2008 BGBl. I Nr. 30/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

09.08.2008BGBl. I Nr. 115/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 146/2009

Abkürzung

ADBG 2007

Index

78 Sport

Text

Sonderbestimmungen für Tiere

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Bei Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen, gilt außerdem folgendes:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 gilt für das Tier, soweit das UNESCO Übereinkommen verbotene Wirkstoffe und verbotene Methoden für Tiere vorsieht;
    2. Ziffer 2
      die Meldepflicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 4, umfasst auch den Einstellungsort, die Trainingszeiten und -orte des Tieres und obliegt dem Sportler, der mit dem Tier den Sport ausübt, dem Tierhalter oder dem für das Tier Verantwortlichen;
    3. Ziffer 3
      bei Dopingkontrollen am Tier haben jene Personen gemäß Ziffer 2, mitzuwirken, die zum Zeitpunkt des Beginns der Dopingkontrolle anwesend sind;
    4. Ziffer 4
      das Verbot des Besitzes (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5,) und der Einflussnahme bei Dopingkontrollen am Tier (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6,) sowie die Regelung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, gelten für alle in Ziffer 2, angeführten Personen;
    5. Ziffer 5
      die Personen gemäß Ziffer 2, haben dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in den Körper des Tieres gelangen und keine verbotenen Methoden am Tier angewendet werden.
  2. Absatz 2,Paragraph 5, gilt sinngemäß auch für Tiere. Paragraph 6, ist mit der Maßgabe auf Tiere anzuwenden, dass den Kostenersatz die Person zu leisten hat, die die Analyse der „B-Probe“ oder die vollständige Dokumentation des Analyseherganges verlangte.
  3. Absatz 3,Die Regelungen über Medizinische Ausnahmegenehmigungen (Paragraph 8,) sind auf Tiere mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      die Antragstellung durch eine der in Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Personen erfolgen kann und dem Antrag ein tierärztliches Attest mit der Diagnose der Tierkrankheit anzuschließen ist,
    2. Ziffer 2
      die Entscheidung dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen ist,
    3. Ziffer 3
      über Ausnahmegenehmigungen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, die Veterinärmedizinische Kommission (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4,) entscheidet und
    4. Ziffer 4
      bei einer Notfallbehandlung oder Behandlung einer akuten Krankheit des Tieres ohne deren Anzeige unverzüglich die Ausnahmegenehmigung zu beantragen ist.
  4. Absatz 4,Die Rechte gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, kann eine der in Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Personen wahrnehmen.
  5. Absatz 5,Die Disziplinarmaßnahmen gemäß Paragraph 15, haben sich auch auf das Tier zu erstrecken. Den Antrag auf ein beschleunigtes Verfahren (Paragraph 15, Absatz 3,) kann jede der in Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Personen stellen.
  6. Absatz 6,Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, gilt bei Dopingverdacht gegen ein Tier mit der Maßgabe, dass an Stelle des Experten der Sportmedizin ein Experte der Veterinärmedizin zu nominieren ist.

Schlagworte

Trainingsort

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2010

Gesetzesnummer

20005360

Dokumentnummer

NOR40100860