Rechtstracker.at

§ 20 ADBG 2007

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2014 — BGBl. I Nr. 146/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.01.201531.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 93/2014 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020
§ 2001.01.201031.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 146/2009
§ 2009.08.200831.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 115/2008
§ 2001.07.200708.08.2008 BGBl. I Nr. 30/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 146/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014danach: BGBl. I Nr. 93/2014

Abkürzung

ADBG 2007

Index

78 Sport

Text

Sonderbestimmungen für Tiere

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Bei Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen, gilt außerdem folgendes:
    1. Ziffer eins
      für das Tier sind die verbotenen Wirkstoffe und Methoden, die der zuständige internationale Sportfachverband festgelegt hat, maßgebend;
    2. Ziffer 2
      die Meldepflicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, umfasst auch den Einstellungsort, die Trainingszeiten und -orte des Tieres und obliegt dem Sportler, der mit dem Tier den Sport ausübt, dem Tierhalter oder dem für das Tier Verantwortlichen;
    3. Ziffer 3
      bei Dopingkontrollen am Tier haben jene Personen gemäß Ziffer 2, mitzuwirken, die zum Zeitpunkt des Beginns der Dopingkontrolle anwesend sind;
    4. Ziffer 4
      das Verbot des Besitzes (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5,) und der Einflussnahme bei Dopingkontrollen am Tier (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6,) sowie die Regelung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, gelten für alle in Ziffer 2, angeführten Personen;
    5. Ziffer 5
      die Personen gemäß Ziffer 2, haben dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in den Körper des Tieres gelangen und keine verbotenen Methoden am Tier angewendet werden.
  2. Absatz 2,Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist mit der Maßgabe auf Tiere anzuwenden, dass den Kostenersatz die Person zu leisten hat, die die Analyse der „B-Probe“ oder die Labordokumentation verlangt.
  3. Absatz 3,Die Rechte gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, kann eine der in Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Personen wahrnehmen.
  4. Absatz 4,Die Disziplinarmaßnahmen gemäß Paragraph 15, haben sich auch auf das Tier zu erstrecken. Den Antrag auf ein beschleunigtes Verfahren (Paragraph 15, Absatz 3,) kann jede der in Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Personen stellen. Bei Vorliegen eines ein Tier betreffenden Laborberichts hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zunächst hierzu eine schriftliche Stellungnahme der Veterinärmedizinischen Kommission zu allfälligen verbotenen Wirkstoffen oder Methoden einzuholen. Sieht die Veterinärmedizinische Kommission keinen solchen Verdacht, ist von der Einleitung eines diesbezüglichen Disziplinarverfahrens abzusehen. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die in Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Personen und den zuständigen Bundessportfachverband hiervon zu informieren.
  5. Absatz 5,Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, gilt bei Dopingverdacht gegen ein Tier mit der Maßgabe, dass an Stelle des Experten der Sportmedizin ein Experte der Veterinärmedizin zu nominieren ist.

Schlagworte

Trainingsort

Im RIS seit

25.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2014

Gesetzesnummer

20005360

Dokumentnummer

NOR40114410