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§ 52 ZTKG

Fassungen
12.08.2008 bis 31.12.2012 — BGBl. I Nr. 123/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5201.01.201330.06.2019 § → § BGBl. I Nr. 4/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2019
§ 5212.08.200831.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 123/2008
§ 5201.06.199411.08.2008 BGBl. Nr. 157/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

12.08.2008BGBl. I Nr. 123/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012danach: BGBl. I Nr. 4/2013

Abkürzung

ZTKG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Bedeckung der Kosten

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Zur Bestreitung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen, durch besondere Einnahmen nicht bedeckten eigenen Kosten und der Kostenanteile gemäß Absatz 3,, erster Satz, haben die Länderkammern von ihren Mitgliedern Umlagen und sonstige Beiträge einzuheben. Als sonstige Beiträge kommen Eintragungsgebühren anläßlich der Befugnisverleihung und Übertrittsgebühren anläßlich eines Wechsels der Kammermitgliedschaft in Betracht. Umlagen und sonstige Beiträge sind unter Bedachtnahme auf den Jahresvoranschlag und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesamtheit der Kammermitglieder in angemessener Höhe festzusetzen.
  2. Absatz 2,Die Länderkammern können den ihnen durch ihre Tätigkeiten im Interesse der Ziviltechnikergesellschaften entstehenden Aufwand in mit dem Jahresvoranschlag festzusetzenden jährlichen Pauschbeträgen von den Gesellschaften einheben.
  3. Absatz 3,Die Kosten, die der Bundeskammer aus ihrer Geschäftsführung erwachsen, sind von den Länderkammern im Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder, ausgenommen jene, die Zuwendungen aus den Wohlfahrtseinrichtungen beziehen, durch Umlagen zu bedecken. Die Fondsbeiträge für die gemeinsamen Wohlfahrtseinrichtungen sind durch die Bundeskammer nach Maßgabe der Bestimmungen des Statutes von den Mitgliedern der Länderkammern direkt einzuheben.
  4. Absatz 4,Rückständige Umlagen und Beiträge im Sinne der Absatz eins bis 3 können nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53, in der jeweils geltenden Fassung, eingebracht werden.
  5. Absatz 5,Zur Eintreibung ist ein Rückstandsausweis auszufertigen. Der Rückstandsausweis hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen und die Anschrift des Schuldners,
    2. Ziffer 2
      den rückständigen Betrag,
    3. Ziffer 3
      die Art des Rückstandes und
    4. Ziffer 4
      den Vermerk, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt.
  6. Absatz 6,Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, in der jeweils geltenden Fassung.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2013

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR40101157