Rechtstracker.at

§ 52 ZTKG

Fassungen
01.01.2013 bis 30.06.2019 — BGBl. I Nr. 4/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5201.01.201330.06.2019 § → § BGBl. I Nr. 4/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2019
§ 5212.08.200831.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 123/2008
§ 5201.06.199411.08.2008 BGBl. Nr. 157/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 4/2013

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2019

Abkürzung

ZTKG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Bedeckung der Kosten

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Zur Bestreitung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen, durch besondere Einnahmen nicht bedeckten eigenen Kosten und der Kostenanteile gemäß Absatz 3,, erster Satz, haben die Länderkammern von ihren Mitgliedern Umlagen und sonstige Beiträge einzuheben. Als sonstige Beiträge kommen Eintragungsgebühren anläßlich der Befugnisverleihung und Übertrittsgebühren anläßlich eines Wechsels der Kammermitgliedschaft in Betracht. Umlagen und sonstige Beiträge sind unter Bedachtnahme auf den Jahresvoranschlag und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesamtheit der Kammermitglieder in angemessener Höhe festzusetzen.
  2. Absatz 2,Die Länderkammern können den ihnen durch ihre Tätigkeiten im Interesse der Ziviltechnikergesellschaften entstehenden Aufwand in mit dem Jahresvoranschlag festzusetzenden jährlichen Pauschbeträgen von den Gesellschaften einheben.
  3. Absatz 3,Die Kosten, die der Bundeskammer aus ihrer Geschäftsführung erwachsen, sind von den Länderkammern im Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder durch Umlagen zu bedecken.
  4. Absatz 4,Rückständige Umlagen und Beiträge im Sinne der Absatz eins bis 3 können nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53, in der jeweils geltenden Fassung, eingebracht werden.
  5. Absatz 5,Zur Eintreibung ist ein Rückstandsausweis auszufertigen. Der Rückstandsausweis hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen und die Anschrift des Schuldners,
    2. Ziffer 2
      den rückständigen Betrag,
    3. Ziffer 3
      die Art des Rückstandes und
    4. Ziffer 4
      den Vermerk, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt.
  6. Absatz 6,Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, in der jeweils geltenden Fassung.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2013

Im RIS seit

28.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR40144748