Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schifffahrtsanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 298/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr
Text
3. TEIL
Sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen
Sonstige Anlagen – allgemeine Bestimmungen
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Für schwimmende Anlagen, die keine Schifffahrtsanlagen sind, gilt § 14 Abs. 1 und 3 bis 7 sinngemäß.Für schwimmende Anlagen, die keine Schifffahrtsanlagen sind, gilt Paragraph 14, Absatz eins und 3 bis 7 sinngemäß.
(2)Absatz 2,Anlagen, Anlagenteile und Einbauten, die sich im oder über dem Fahrwasser befinden oder ins Fahrwasser reichen und die Schifffahrt gefährden oder beeinträchtigen können, sind durch Schifffahrtszeichen zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2015
Dokumentnummer
NOR40101386