Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrtsanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 298/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 27/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr
Text
3. TEIL
Sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen
Sonstige Anlagen – allgemeine Bestimmungen
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Für schwimmende Anlagen, die keine Schifffahrtsanlagen sind, gilt § 14 Abs. 1 und 3 bis 7 sinngemäß.Für schwimmende Anlagen, die keine Schifffahrtsanlagen sind, gilt Paragraph 14, Absatz eins und 3 bis 7 sinngemäß.
(2)Absatz 2,Anlagen, Anlagenteile und Einbauten, die sich im oder über dem Fahrwasser befinden oder ins Fahrwasser reichen und die Schifffahrt gefährden oder beeinträchtigen können, sind durch Schifffahrtszeichen zu bezeichnen.
(3)Absatz 3,Bei der Errichtung, Änderung oder Instandhaltung von sonstigen Anlagen sowie bei der Durchführung von Arbeiten an Wasserstraßen gilt § 4 Abs. 10 und 11 sinngemäß.Bei der Errichtung, Änderung oder Instandhaltung von sonstigen Anlagen sowie bei der Durchführung von Arbeiten an Wasserstraßen gilt Paragraph 4, Absatz 10 und 11 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Dokumentnummer
NOR40169295