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§ 25 SchAVO

Fassungen
ab 30.06.2023 — BGBl. II Nr. 204/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute30.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 204/2023
§ 2528.08.200829.06.2023 BGBl. II Nr. 298/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schifffahrtsanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

30.06.2023BGBl. II Nr. 204/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchAVO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz; 94/01 Schiffsverkehr

Text

Brücken über Wasserstraßen

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die nutzbare Breite der für die Schifffahrt bestimmten Durchfahrtsöffnungen von Brücken über die Fahrrinne von Wasserstraßen ausgenommen den Wiener Donaukanal muss mindestens 100 m betragen.
  2. Absatz 2,Könnte die Durchfahrtsöffnung einer Brücke gemäß Absatz eins, von Schiffsverbänden nicht in senkrechter Richtung, bezogen auf die Brückenachse, durchfahren werden, käme die Brücke in den Bereich einer Krümmung der Fahrrinne oder eines Wendeplatzes zu liegen oder sind in der Durchfahrtsöffnung ungünstige Querströmungen zu erwarten, so ist eine über die in Absatz eins, genannte Mindestbreite hinausgehende nutzbare Breite derart festzulegen, dass weder die Sicherheit der Schifffahrt noch die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt beeinträchtigt werden.
  3. Absatz 3,Für Brücken mit mehreren für die Schifffahrt bestimmten Durchfahrtsöffnungen kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine geringere als die in Absatz eins, genannte nutzbare Breite zulassen, wenn durch schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass dadurch weder die Sicherheit der Schifffahrt noch die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt beeinträchtigt werden.
  4. Absatz 4,In den in Absatz eins und 2 genannten Durchfahrtsöffnungen muss die Höhe, gemessen von der Unterkante der Brücke bis zum Wasserspiegel beim höchsten Schifffahrtswasserstand gemäß Paragraph 22, Absatz 2,, auf der Donau stromab Stromkilometer 1920,300 mindestens 10 m, ansonsten mindestens 8 m betragen. Ist die Brückenunterkante nach oben gekrümmt, so muss die vorgeschriebene Mindesthöhe bei Brückenöffnungen mit einer Breite von 100 m oder mehr nur in 80 vH der Breite vorhanden sein. Bei der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen ist die Brücke unbelastet anzunehmen.
  5. Absatz 5,Bei der Neuerrichtung oder wesentlichen Änderung bestehender Brücken ist bei der Dimensionierung von Brückenpfeilern in unmittelbarer Nähe der Fahrrinne die Möglichkeit eines Schiffsstosses zu berücksichtigen.

Im RIS seit

30.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

20005956

Dokumentnummer

NOR40253797