Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
01.11.2008 bis 31.10.2013 — BGBl. II Nr. 316/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2 heute01.01.2016 § → § BGBl. II Nr. 412/2015
Anl. 201.11.201331.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 320/2013
Anl. 201.11.200831.10.2013 BGBl. II Nr. 316/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

UGB-Formblatt-V

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.11.2008BGBl. II Nr. 316/2008

Außerkrafttretensdatum

31.10.2013danach: BGBl. II Nr. 320/2013

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Anlage 2 Offenzulegender Anhang 1) 2)

Firmenbuchnummer

Firmenbuchgericht

Beginn und Ende des Geschäftsjahres

 

 

 

Firmenwortlaut:

Die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag des einzureichenden Jahresabschlusses übersteigen nicht 70 000 Euro.: Ja 3) □

  1. Ziffer eins
    Angabe, wenn die einmal gewählte Form der Darstellung, insbesondere der Gliederung der Bilanz, nicht beibehalten wurde (Paragraph 223, Absatz eins, UGB):
    • Strichaufzählung
      Begründung dafür:
  2. Ziffer 2
    Angabe und Erläuterung, wenn Vorjahresbeträge nicht vergleichbar sind oder der Vorjahresbetrag angepasst wurde (Paragraph 223, Absatz 2, UGB):
  3. Ziffer 3
    Abweichung auf Grund der für einen Geschäftszweig vorgeschriebenen Gliederung (Paragraph 223, Abs. UGB):
    • Strichaufzählung
      Begründung dafür:
  4. Ziffer 4
    Zugehörigkeit eines Postens der Bilanz auch zu (einem) anderen Posten, falls dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist (Paragraph 223, Absatz 5, UGB):
  5. Ziffer 5
    Bei Ausweis eines „negativen Eigenkapitals“: Erläuterung, ob eine Überschuldung im Sinn des Insolvenzrechts vorliegt (Paragraph 225, Absatz eins, UGB):
  6. Ziffer 6
    Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (Paragraph 236, Ziffer eins, UGB):
    • Strichaufzählung
      Begründung dafür:
    • Strichaufzählung
      Gesonderte Darstellung des Einflusses auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage:
  7. Ziffer 7
    Aktivierte Zinsen für Fremdkapital im Sinn des Paragraph 203, Absatz 4, UGB (Paragraph 236, Ziffer 2, UGB):
  8. Ziffer 8
    Aktivierte Verwaltungs- und Vertriebskosten im Sinn des Paragraph 206, Absatz 3, UGB (Paragraph 236, Ziffer 4, UGB)
    • Strichaufzählung
      im Geschäftsjahr:
    • Strichaufzählung
      insgesamt über die Herstellungskosten hinaus:
  9. Ziffer 9
    Jeweils zusammengefasst für alle Posten der Verbindlichkeiten (Paragraph 237, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 242, Absatz 2, UGB)
    • Strichaufzählung
      Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren:
    • Strichaufzählung
      Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr:
    • Strichaufzählung
      Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, für die dingliche Sicherheiten bestellt sind:
    • Strichaufzählung
      Art und Form dieser Sicherheiten:
  10. Ziffer 10
    Grundlagen für die Umrechnung von Posten, die auf fremde Währung lauten, in Euro (Paragraph 237, Ziffer 2, UGB):
  11. Ziffer 11
    Aufgliederung und Erläuterung der gemäß Paragraph 199, UGB ausgewiesenen Haftungsverhältnisse (Paragraph 237, Ziffer 3, UGB); Betrag insgesamt:
    • Strichaufzählung
      davon Haftungen gegenüber verbundenen Unternehmen:
    • Strichaufzählung
      davon Pfandrechte:
    • Strichaufzählung
      davon sonstige dingliche Sicherheiten:
  12. Ziffer 12
    In der Bilanz nicht gesondert ausgewiesener Betrag der Einlagen von stillen Gesellschaftern (Paragraph 237, Ziffer 10, UGB):
  13. Ziffer 13
    Name und Sitz des Mutterunternehmens der Gesellschaft, das den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt, und ihres Mutterunternehmens, das den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie im Fall der Offenlegung der von diesen Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlüssen der Ort, wo diese erhältlich sind (Paragraph 237, Ziffer 12, UGB):
  14. Ziffer 14
    Name und Sitz anderer Unternehmen, von denen das Unternehmen oder für dessen Rechnung eine andere Person mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt, sowie
    • Strichaufzählung
      Höhe des Anteils am Kapital:
    • Strichaufzählung
      das Eigenkapital:
    • Strichaufzählung
      und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres dieser Unternehmen, für das ein Jahresabschluss vorliegt (Paragraph 238, Ziffer 2, UGB):
  15. Ziffer 15
    Name, Sitz und Rechtsform von Unternehmen, deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin die Gesellschaft ist (Paragraph 238, Ziffer 2, UGB):
  16. Ziffer 16
    Durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer/innen während des Geschäftsjahrs (Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer eins, UGB)
    • Strichaufzählung
      insgesamt:
    • Strichaufzählung
      davon Arbeiter/innen:
    • Strichaufzählung
      davon Angestellte:
  17. Ziffer 17
    Vorschüsse, Kredite und eingegangene Haftungsverhältnisse (Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 2, UGB) an bzw. für
    1. Litera a
      Geschäftsführer/innen
      • Strichaufzählung
        Betrag der Vorschüsse/Kredite:
      • Strichaufzählung
        Zinsen dafür:
      • Strichaufzählung
        wesentliche Bedingungen:
      • Strichaufzählung
        im Geschäftsjahr zurückgezahlte Beträge:
      • Strichaufzählung
        zugunsten der Geschäftsführer/innen eingegangene Haftungsverhältnisse:
    2. Litera b
      Aufsichtsratsmitglieder
      • Strichaufzählung
        Betrag der Vorschüsse/Kredite:
      • Strichaufzählung
        Zinsen dafür:
      • Strichaufzählung
        wesentliche Bedingungen:
      • Strichaufzählung
        im Geschäftsjahr zurückgezahlte Beträge:
      • Strichaufzählung
        zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eingegangene Haftungsverhältnisse:
  18. Ziffer 18
    Mitglieder (Familienname und Vorname, Paragraph 239, Absatz 2, UGB) der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats
    • Strichaufzählung
      Geschäftsführung:
    • Strichaufzählung
      Aufsichtsrat:
  19. Ziffer 19
    Darstellung der Entwicklung der Posten des Anlagevermögens und des Postens „Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebs“ (Anlagenspiegel, Paragraph 226, Absatz eins, UGB): (gegebenenfalls als Beilage anschließen)
  20. Ziffer 20
    Zuweisung zu und Auflösung von Bewertungsreserven, entsprechend den Posten des Anlagevermögens (Bewertungsreservenspiegel, Paragraph 230, Absatz 2, UGB): (gegebenenfalls als Beilage anschließen)
  21. Ziffer 21
    Zusätzlich erforderliche Angaben zur Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens (Paragraphen 222, Absatz 2 und 236 erster Satz UGB):
  22. Ziffer 22
    Wurden Angaben gemäß Paragraph 238, Ziffer 2, UGB unterlassen, weil sie geeignet sind, dem Unternehmen oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen (Paragraph 241, Absatz 2, letzter Satz UGB)?
  23. Ziffer 23
    Betrag der nicht eingeforderten ausstehenden Stammeinlagen (Paragraph 229, Absatz eins, UGB):
  24. Ziffer 24
    Zum Finanzanlagevermögen gehörende Finanzinstrumente, die über ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, wenn eine außerplanmäßige Abschreibung gemäß Paragraph 204, Absatz 2, zweiter Satz UGB unterblieben ist. Anzugeben ist
    • Strichaufzählung
      der Buchwert und der beizulegende Zeitwert der einzelnen Vermögensgegenstände oder angemessener Gruppierungen:
    • Strichaufzählung
      sowie die Gründe für das Unterlassen einer Abschreibung gemäß Paragraph 204, Absatz 2, UGB und jene Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist:

Unterschrift der gesetzlichen Vertreter/innen in vertretungsbefugter Anzahl

....................................., am ...................................

________

1) Achtung: a) Besteht nach Paragraph 268, UGB Prüfungspflicht, so ist auch der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung offenzulegen.

  1. Litera b
    Reicht der Platz für die Angaben nicht aus, so ist eine Beilage anzuschließen.

2) Das Nichtanführen eines Punktes dieses Anhangs gilt als Erklärung, dass die entsprechenden Angaben für die Gesellschaft nicht zutreffen.

3) Der Jahresabschluss kann daher gemäß Paragraph 277, Absatz 6, UGB in Papierform eingereicht werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2013

Gesetzesnummer

20005980

Dokumentnummer

NOR40101556