Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 316/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 320/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Text
Anlage 2
Offenzulegender Anhang 1)2)
Firmenbuchnummer | Firmenbuchgericht | Beginn und Ende des Geschäftsjahres | |
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Firmenwortlaut: |
Die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag des einzureichenden Jahresabschlusses übersteigen nicht 70 000 Euro.: Ja 3) □ |
Angabe, wenn die einmal gewählte Form der Darstellung, insbesondere der Gliederung der Bilanz, nicht beibehalten wurde (§ 223 Abs. 1 UGB):Angabe, wenn die einmal gewählte Form der Darstellung, insbesondere der Gliederung der Bilanz, nicht beibehalten wurde (Paragraph 223, Absatz eins, UGB):
Angabe und Erläuterung, wenn Vorjahresbeträge nicht vergleichbar sind oder der Vorjahresbetrag angepasst wurde (§ 223 Abs. 2 UGB):Angabe und Erläuterung, wenn Vorjahresbeträge nicht vergleichbar sind oder der Vorjahresbetrag angepasst wurde (Paragraph 223, Absatz 2, UGB):
Abweichung auf Grund der für einen Geschäftszweig vorgeschriebenen Gliederung (§ 223 Abs. 3 UGB):Abweichung auf Grund der für einen Geschäftszweig vorgeschriebenen Gliederung (Paragraph 223, Absatz 3, UGB):
Zugehörigkeit eines Postens der Bilanz auch zu (einem) anderen Posten, falls dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist (§ 223 Abs. 5 UGB):Zugehörigkeit eines Postens der Bilanz auch zu (einem) anderen Posten, falls dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist (Paragraph 223, Absatz 5, UGB):
Bei Ausweis eines „negativen Eigenkapitals“: Erläuterung, ob eine Überschuldung im Sinn des Insolvenzrechts vorliegt (§ 225 Abs. 1 UGB):Bei Ausweis eines „negativen Eigenkapitals“: Erläuterung, ob eine Überschuldung im Sinn des Insolvenzrechts vorliegt (Paragraph 225, Absatz eins, UGB):
Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 236 Z 1 UGB):Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (Paragraph 236, Ziffer eins, UGB):
Gesonderte Darstellung des Einflusses auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage:
Aktivierte Zinsen für Fremdkapital im Sinn des § 203 Abs. 4 UGB (§ 236 Z 2 UGB):Aktivierte Zinsen für Fremdkapital im Sinn des Paragraph 203, Absatz 4, UGB (Paragraph 236, Ziffer 2, UGB):
Aktivierte Verwaltungs- und Vertriebskosten im Sinn des § 206 Abs. 3 UGB (§ 236 Z 4 UGB)Aktivierte Verwaltungs- und Vertriebskosten im Sinn des Paragraph 206, Absatz 3, UGB (Paragraph 236, Ziffer 4, UGB)
insgesamt über die Herstellungskosten hinaus:
Jeweils zusammengefasst für alle Posten der Verbindlichkeiten (§ 237 Z 1 in Verbindung mit § 242 Abs. 2 UGB)Jeweils zusammengefasst für alle Posten der Verbindlichkeiten (Paragraph 237, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 242, Absatz 2, UGB)
Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren:
Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr:
Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, für die dingliche Sicherheiten bestellt sind:
Art und Form dieser Sicherheiten:
Grundlagen für die Umrechnung von Posten, die auf fremde Währung lauten, in Euro (§ 237 Z 2 UGB):Grundlagen für die Umrechnung von Posten, die auf fremde Währung lauten, in Euro (Paragraph 237, Ziffer 2, UGB):
Aufgliederung und Erläuterung der gemäß § 199 UGB ausgewiesenen Haftungsverhältnisse (§ 237 Z 3 UGB); Betrag insgesamt:Aufgliederung und Erläuterung der gemäß Paragraph 199, UGB ausgewiesenen Haftungsverhältnisse (Paragraph 237, Ziffer 3, UGB); Betrag insgesamt:
davon Haftungen gegenüber verbundenen Unternehmen:
davon sonstige dingliche Sicherheiten:
In der Bilanz nicht gesondert ausgewiesener Betrag der Einlagen von stillen Gesellschaftern (§ 237 Z 10 UGB):In der Bilanz nicht gesondert ausgewiesener Betrag der Einlagen von stillen Gesellschaftern (Paragraph 237, Ziffer 10, UGB):
Name und Sitz des Mutterunternehmens der Gesellschaft, das den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt, und ihres Mutterunternehmens, das den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie im Fall der Offenlegung der von diesen Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlüssen der Ort, wo diese erhältlich sind (§ 237 Z 12 UGB):Name und Sitz des Mutterunternehmens der Gesellschaft, das den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt, und ihres Mutterunternehmens, das den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie im Fall der Offenlegung der von diesen Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlüssen der Ort, wo diese erhältlich sind (Paragraph 237, Ziffer 12, UGB):
Name und Sitz anderer Unternehmen, von denen das Unternehmen oder für dessen Rechnung eine andere Person mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt, sowie
Höhe des Anteils am Kapital:
und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres dieser Unternehmen, für das ein Jahresabschluss vorliegt (§ 238 Z 2 UGB):und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres dieser Unternehmen, für das ein Jahresabschluss vorliegt (Paragraph 238, Ziffer 2, UGB):
Name, Sitz und Rechtsform von Unternehmen, deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin die Gesellschaft ist (§ 238 Z 2 UGB):Name, Sitz und Rechtsform von Unternehmen, deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin die Gesellschaft ist (Paragraph 238, Ziffer 2, UGB):
Durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer/innen während des Geschäftsjahrs (§ 239 Abs. 1 Z 1 UGB)Durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer/innen während des Geschäftsjahrs (Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer eins, UGB)
Vorschüsse, Kredite und eingegangene Haftungsverhältnisse (§ 239 Abs. 1 Z 2 UGB) an bzw. fürVorschüsse, Kredite und eingegangene Haftungsverhältnisse (Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 2, UGB) an bzw. für
Geschäftsführer/innen
Betrag der Vorschüsse/Kredite:
im Geschäftsjahr zurückgezahlte Beträge:
zugunsten der Geschäftsführer/innen eingegangene Haftungsverhältnisse:
Aufsichtsratsmitglieder
Betrag der Vorschüsse/Kredite:
im Geschäftsjahr zurückgezahlte Beträge:
zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eingegangene Haftungsverhältnisse:
Mitglieder (Familienname und Vorname, § 239 Abs. 2 UGB) der Geschäftsführung und des AufsichtsratsMitglieder (Familienname und Vorname, Paragraph 239, Absatz 2, UGB) der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats
Darstellung der Entwicklung der Posten des Anlagevermögens und – soweit noch zulässig – des Postens „Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebs“ (Anlagenspiegel, § 226 Abs. 1 UGB): (gegebenenfalls als Beilage anschließen)Darstellung der Entwicklung der Posten des Anlagevermögens und – soweit noch zulässig – des Postens „Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebs“ (Anlagenspiegel, Paragraph 226, Absatz eins, UGB): (gegebenenfalls als Beilage anschließen)
Zuweisung zu und Auflösung von Bewertungsreserven, entsprechend den Posten des Anlagevermögens (Bewertungsreservenspiegel, § 230 Abs. 2 UGB): (gegebenenfalls als Beilage anschließen)Zuweisung zu und Auflösung von Bewertungsreserven, entsprechend den Posten des Anlagevermögens (Bewertungsreservenspiegel, Paragraph 230, Absatz 2, UGB): (gegebenenfalls als Beilage anschließen)
Zusätzlich erforderliche Angaben zur Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens (§§ 222 Abs. 2 und 236 erster Satz UGB; zu den zur Darstellung des Eigenkapitals bei einer Personengesellschaft im Sinn des § 221 Abs. 5 UGB notwendigen Angaben siehe Punkt 25):Zusätzlich erforderliche Angaben zur Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens (Paragraphen 222, Absatz 2 und 236 erster Satz UGB; zu den zur Darstellung des Eigenkapitals bei einer Personengesellschaft im Sinn des Paragraph 221, Absatz 5, UGB notwendigen Angaben siehe Punkt 25):
Wurden Angaben gemäß § 238 Z 2 UGB unterlassen, weil sie geeignet sind, dem Unternehmen oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen (§ 241 Abs. 2 letzter Satz UGB)?Wurden Angaben gemäß Paragraph 238, Ziffer 2, UGB unterlassen, weil sie geeignet sind, dem Unternehmen oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen (Paragraph 241, Absatz 2, letzter Satz UGB)?
Betrag der nicht eingeforderten ausstehenden Stammeinlagen (§ 229 Abs. 1 UGB):Betrag der nicht eingeforderten ausstehenden Stammeinlagen (Paragraph 229, Absatz eins, UGB):
Zum Finanzanlagevermögen gehörende Finanzinstrumente, die über ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, wenn eine außerplanmäßige Abschreibung gemäß § 204 Abs. 2 zweiter Satz UGB unterblieben ist. Anzugeben istZum Finanzanlagevermögen gehörende Finanzinstrumente, die über ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, wenn eine außerplanmäßige Abschreibung gemäß Paragraph 204, Absatz 2, zweiter Satz UGB unterblieben ist. Anzugeben ist
der Buchwert und der beizulegende Zeitwert der einzelnen Vermögensgegenstände oder angemessener Gruppierungen:
sowie die Gründe für das Unterlassen einer Abschreibung gemäß § 204 Abs. 2 UGB und jene Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist:sowie die Gründe für das Unterlassen einer Abschreibung gemäß Paragraph 204, Absatz 2, UGB und jene Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist:
Zur Darstellung des Eigenkapitals erforderliche Informationen für Personengesellschaften im Sinne des § 221 Abs. 5 UGB:Zur Darstellung des Eigenkapitals erforderliche Informationen für Personengesellschaften im Sinne des Paragraph 221, Absatz 5, UGB:
ob es einen reinen Arbeitsgesellschafter gibt und die damit verbundenen Vereinbarungen hinsichtlich der Teilnahme am Ergebnis sowie Abgeltung:
die Haftsumme der Kommanditisten, wenn sie nicht mit der bedungenen Einlage übereinstimmt:
ein im Posten V. der Gliederung ausgewiesener Verlust und dessen Aufteilung auf die einzelnen Gesellschafter:ein im Posten römisch fünf. der Gliederung ausgewiesener Verlust und dessen Aufteilung auf die einzelnen Gesellschafter:
Unterschrift der gesetzlichen Vertreter/innen in vertretungsbefugter Anzahl | .............................................., am ............................ |
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Achtung: a) Besteht nach § 268 UGB Prüfungspflicht, so ist auch der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung offenzulegen.Achtung: a) Besteht nach Paragraph 268, UGB Prüfungspflicht, so ist auch der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung offenzulegen.
Reicht der Platz für die Angaben nicht aus, so ist eine Beilage anzuschließen.
Das Nichtanführen eines Punktes dieses Anhangs gilt als Erklärung, dass die entsprechenden Angaben für die Gesellschaft nicht zutreffen.
Der Jahresabschluss kann daher gemäß § 277 Abs. 6 UGB in Papierform eingereicht werden.Der Jahresabschluss kann daher gemäß Paragraph 277, Absatz 6, UGB in Papierform eingereicht werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2015
Dokumentnummer
NOR40157563