Rechtstracker.at

§ 9 ERV 2006

Fassungen
11.09.2008 bis 31.10.2008 — BGBl. II Nr. 316/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.01.201323.12.2021 § → § BGBl. II Nr. 503/2012 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 587/2021
§ 901.03.200931.12.2012 § → § BGBl. II Nr. 9/2009
§ 901.11.200828.02.2009 § → § BGBl. II Nr. 316/2008
§ 911.09.200831.10.2008 § → § BGBl. II Nr. 316/2008
§ 901.07.200810.09.2008 § → § BGBl. II Nr. 222/2008
§ 901.12.200730.06.2008 § → § BGBl. II Nr. 333/2007
§ 901.07.200730.11.2007 § → § BGBl. II Nr. 130/2007
§ 901.01.200730.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 482/2006
§ 919.12.200631.12.2006 § → § BGBl. II Nr. 482/2006
§ 901.01.200618.12.2006 BGBl. II Nr. 481/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektronischer Rechtsverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

11.09.2008BGBl. II Nr. 316/2008

Außerkrafttretensdatum

31.10.2008

Abkürzung

ERV 2006

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Besondere Bestimmungen für elektronische Eingaben gemäß Paragraphen 277

bis 281 UGB

Paragraph 9, (1) Der Einbringer hat im Datensatz einer elektronisch übermittelten Unterlage nach den Paragraphen 277 bis 281 UGB den Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen derjenigen Personen anzuführen, die den Jahresabschluss im Original unterfertigt haben. Überdies ist entweder das Geburtsdatum oder die Personenkennung (Buchstabenkennung laut Firmenbuchauszug) der betreffenden Person anzuführen. Schreitet nicht ein Rechtsanwalt, Notar, Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (Wirtschaftstreuhänder, Bilanzbuchhalter, Selbständiger Buchhalter) oder Revisionsverband, sondern ein vertretungsbefugter Organwalter für die Gesellschaft ein, so hat dieser – falls erforderlich – eine Erklärung über eine ihm von den anderen gesetzlichen Vertretern dazu erteilte Ermächtigung abzugeben. Einbringer von Unterlagen nach den Paragraphen 277 bis 281 UGB im elektronischen Rechtsverkehr gelten, sofern sie nichts anderes beantragt haben, für gerichtliche Erledigungen in diesem Verfahren - mit Ausnahme der Beschlüsse über die Verhängung von Zwangsstrafen - als Abgabestelle der vorlagepflichtigen Gesellschaft.

  1. Absatz 2,Unterlagen nach den Paragraphen 277 bis 281 UGB sind im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung der Finanz „FinanzOnline“ im Direktverkehr in strukturierter Form oder im elektronischen Rechtsverkehr als PDF-Anhang nach Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz oder im Weg eines Urkundenarchives einer Körperschaft öffentlichen Rechts (Paragraph 8 a, Absatz 2,) einzubringen; sie gelten mit der ordnungsgemäßen elektronischen Übermittlung der Daten als vorgelegt. Im Zuge der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass sich der Bestätigungsvermerk ausschließlich auf den vom Abschlussprüfer oder Revisionsverband geprüften und von sämtlichen gesetzlichen Vertretern unterzeichneten Jahresabschluss bezieht. Werden Unterlagen nach den Paragraphen 277 bis 281 UGB zur Verbesserung zurückgestellt, so sind sie bei Wiedervorlage in verbesserter Form zur Gänze neu einzureichen.
  2. Absatz 3,Die für die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs einer kleinen Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer in Paragraph 221, Absatz 5, UGB bezeichneten eingetragenen Personengesellschaft zu verwendenden Formblätter nach den Anlagen 1 und 2 der

3. Formblatt-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2001,, können mit den auf der Website „www.justiz.gv.at“ der Justiz zur Verfügung gestellten Online-Formularen elektronisch eingebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008

Gesetzesnummer

20004493

Dokumentnummer

NOR40101558