Rechtstracker.at

§ 9 ERV 2006

Fassungen
01.01.2007 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 482/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.01.201323.12.2021 § → § BGBl. II Nr. 503/2012 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 587/2021
§ 901.03.200931.12.2012 § → § BGBl. II Nr. 9/2009
§ 901.11.200828.02.2009 § → § BGBl. II Nr. 316/2008
§ 911.09.200831.10.2008 § → § BGBl. II Nr. 316/2008
§ 901.07.200810.09.2008 § → § BGBl. II Nr. 222/2008
§ 901.12.200730.06.2008 § → § BGBl. II Nr. 333/2007
§ 901.07.200730.11.2007 § → § BGBl. II Nr. 130/2007
§ 901.01.200730.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 482/2006
§ 919.12.200631.12.2006 § → § BGBl. II Nr. 482/2006
§ 901.01.200618.12.2006 BGBl. II Nr. 481/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektronischer Rechtsverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. II Nr. 482/2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007danach: BGBl. II Nr. 130/2007

Abkürzung

ERV 2006

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Besondere Bestimmungen für elektronische Eingaben gemäß Paragraphen 277

bis 281 HGB

Paragraph 9, (1) Der Einbringer hat im Datensatz einer elektronisch übermittelten Unterlage nach Paragraphen 277 bis 281 HGB den Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen derjenigen Personen anzuführen, die den Jahresabschluss im Original unterfertigt haben. Überdies ist entweder das Geburtsdatum oder die Personenkennung (Buchstabenkennung laut Firmenbuchauszug) der betreffenden Person anzuführen. Wurde der übermittelte Jahresabschluss von einem Abschlussprüfer geprüft, so ist auch der Text des Bestätigungsvermerkes sowie der Familienname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname des Abschlussprüfers, gegebenenfalls die Firma, im Datensatz anzuführen.

  1. Absatz eins a,Unterlagen nach Paragraphen 277 bis 281 UGB sind im Weg von Finanz-Online im Direktverkehr in strukturierter Form einzubringen.
  2. Absatz eins b,Wenn für die in den Paragraphen 277 bis 281 UGB bezeichneten Unterlagen besondere gesetzliche Gliederungsvorschriften bestehen, die von den Gliederungsvorschriften des UGB abweichen, können sie in eingescannter Form als Beilage im elektronischen Rechtsverkehr vorgelegt werden. Dasselbe gilt für Jahresabschlüsse, die eine nach dem UGB zulässige Gliederung aufweisen, die aber in strukturierter Form nach Maßgabe der Schnittstellenbeschreibung nach Paragraph 5, Absatz 2, nicht darstellbar ist, für Konzernabschlüsse sowie für Jahresabschlüsse, die nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellt wurden. Auf den Grund für die Vorlage in eingescannter Form ist hinzuweisen.
  3. Absatz 2,Werden elektronisch eingebrachte Unterlagen nach Paragraphen 277 bis 281 HGB zur Verbesserung zurückgestellt, so können sie abweichend von Paragraph eins, Absatz 2, in verbesserter Form neuerlich elektronisch eingebracht werden. Die verbesserten Unterlagen sind zur Gänze neu einzureichen.

Gesetzesnummer

20004493

Dokumentnummer

NOR40085630