Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 91/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 351/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61Paragraph 61
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
8. Abschnitt
E-Voting
Zurverfügungstellung des elektronischen Wahlsystems und
WahladministrationssystemsZurverfügungstellung des elektronischen Wahlsystems und, Wahladministrationssystems
§ 61.Paragraph 61,
Das von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zur Verfügung gestellte und gewartete elektronische Wahlsystem sowie das Wahladministrationssystem haben den Vorgaben von § 34 und § 39 HSG 1998 zu entsprechen und sind zu verwenden. Das von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zur Verfügung gestellte und gewartete elektronische Wahlsystem sowie das Wahladministrationssystem haben den Vorgaben von Paragraph 34 und Paragraph 39, HSG 1998 zu entsprechen und sind zu verwenden.
Anmerkung
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2011, V 85-96/11-15, dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zugestellt am 21. Dezember 2011, zu Recht erkannt, dass § 61 gesetzwidrig war (vgl. BGBl. II Nr. 14/2012).
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2012
Dokumentnummer
NOR40101838