Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 91/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61Paragraph 61
Inkrafttretensdatum
26.01.2011
Außerkrafttretensdatum
30.09.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
8. Abschnitt
E-Voting
Zurverfügungstellung des elektronischen Wahlsystems und Wahladministrationssystems
§ 61.Paragraph 61,
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann ein elektronisches Wahlsystem und ein Wahladministrationssystem, gegebenenfalls auch nur ein Wahladministrationssystem zur Verfügung stellen. Im Falle der Zurverfügungstellung haben sie den Vorgaben von § 34 und § 39 HSG 1998 zu entsprechen und sind zu verwenden. Die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen betreffend das elektronische Wahlsystem und das Wahladministrationssystem sind nur im Falle der Zurverfügungstellung dieses Systems bzw. dieser Systeme anzuwenden.Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann ein elektronisches Wahlsystem und ein Wahladministrationssystem, gegebenenfalls auch nur ein Wahladministrationssystem zur Verfügung stellen. Im Falle der Zurverfügungstellung haben sie den Vorgaben von Paragraph 34, und Paragraph 39, HSG 1998 zu entsprechen und sind zu verwenden. Die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen betreffend das elektronische Wahlsystem und das Wahladministrationssystem sind nur im Falle der Zurverfügungstellung dieses Systems bzw. dieser Systeme anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Zurverfügungstellung des elektronischen Wahlsystems bzw. des Wahladministrationssystems ist den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften spätestens anlässlich der Bekanntgabe der Wahltage (§ 34 Abs. 2 HSG 1998) bekannt zu geben.Die Zurverfügungstellung des elektronischen Wahlsystems bzw. des Wahladministrationssystems ist den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften spätestens anlässlich der Bekanntgabe der Wahltage (Paragraph 34, Absatz 2, HSG 1998) bekannt zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2014
Dokumentnummer
NOR40126247