Rechtstracker.at

§ 42

Fassungen
01.09.2008 bis 31.10.2012 — BGBl. II Nr. 355/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 42 heute01.11.2012 § → § BGBl. II Nr. 219/2013
§ 4201.09.200831.10.2012 § → § BGBl. II Nr. 355/2008
§ 4201.05.200731.08.2008 BGBl. II Nr. 100/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügelhygieneverordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.09.2008BGBl. II Nr. 355/2008

Außerkrafttretensdatum

31.10.2012danach: BGBl. II Nr. 219/2013

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Vorgehen bei positivem Salmonellenbefund

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Wenn eine Probe gemäß Paragraph 41, einen positiven Befund auf Salmonellen oder Antibiotika oder antimikrobielle Effekte ergeben hat, so ist dies im Falle einer betriebseigenen Kontrolle durch den Betreuungstierarzt und im Falle einer amtlichen Kontrolle durch den amtlichen Tierarzt, der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Im Falle eines positiven Ergebnisses der Untersuchung auf Antibiotika oder antimikrobielle Effekte ist der Landeshauptmann umgehend zur allfälligen Veranlassung im Sinne des Paragraph 13, der Rückstandkontrollverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006,, in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2,Wenn ein positiver Befund auf Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium vorliegt, so hat der Betriebsinhaber
    1. Ziffer eins
      unverzüglich und dann alle 15 Wochen bis 31. Dezember 2008 jeweils
      1. Litera a
        aus Herden bis 1000 Tieren 150 Eier, sowie
      2. Litera b
        aus Herden ab 1000 Tieren 220 Eier
      der jeweiligen Herde auf Salmonellen untersuchen zu lassen;
    2. Ziffer 2
      die Hygienemaßnahmen nach dem 2. Hauptstück dieser Verordnung durch den Betreuungstierarzt überprüfen und in sinngemäßer Anwendung der Vorgaben des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich protokollieren zu lassen und
    3. Ziffer 3
      auf Grund einer Schwachstellenanalyse ein Sanierungsprogramm
    auszuarbeiten.
  3. Absatz 3,Wenn eine Probe gemäß Paragraph 41, einen positiven Befund auf Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium oder vom Betriebsinhaber die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten wurden, so gilt ab 1. Jänner 2009:
    1. Ziffer eins
      die Eier unterliegen dem Anhang römisch zwei D Ziffer 2, der Verordnung (EG) Nr. 2160 aus 2003, zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern, Amtsblatt Nummer L 325 vom 12.12.2003 Seite 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1237 aus 2007, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160 aus 2003, sowie der Entscheidung 2006/696/EG hinsichtlich des Inverkehrbringens von Eiern aus mit Salmonellen infizierten Legehennenherden, Amtsblatt Nummer L 280 vom 24.10.2007 Seite 5.;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der betreffenden Herde ist in der Datenbank des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich unverzüglich das Verbot für die Vermarktung von Frischeiern nach den Vermarktungsnormen für Eier, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2007,, einzutragen;
    3. Ziffer 3
      die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat das Bestehen des Vermarktungsverbotes von Frischeiern mit Bescheid gegenüber dem Betriebsinhaber festzustellen und den Betreuungstierarzt und die zuständige Lebensmittelbehörde hievon in Kenntnis zu setzen;
    4. Ziffer 4
      im Falle des ausschließlichen Nachweises von Antibiotika oder antimikrobiellen Effekten ist die amtliche Probenahme unverzüglich zu wiederholen.
  4. Absatz 4,Äußert der Betriebsinhaber gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von zehn Werktagen ab Zustellung des Bescheides nach Absatz 3, den begründeten Verdacht auf falsche positive Ergebnisse der Untersuchungen nach Paragraph 41,, so kann die Vermarktungsbeschränkung nach Absatz 3, Ziffer eins, aufgehoben werden, wenn aus einer weiteren unverzüglich durchzuführenden amtlichen Probenahme
    1. Ziffer eins
      ein negativer Befund aus den Untersuchungen nach Anhang römisch eins Ziffer 4, der Verordnung (EG) Nr. 1237 aus 2007, der Kommission vom 23. Oktober 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160 aus 2003, des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 2006/696/EG hinsichtlich des Inverkehrbringens von Eiern aus mit Salmonellen infizierten Legehennenherden vorliegt und
    2. Ziffer 2
      ein negativer Befund von Tests zum Nachweis von Antibiotika und antimikrobiellen Effekten im Labor aus einer Sammelkotprobe zu 60 für die Stallung repräsentativen Stellen zu insgesamt 150 g vorliegt.
  5. Absatz 5,Wenn durch eine amtliche Probenahme im Rahmen der Ausbruchsabklärungen gemäß Zoonosengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2005,, der epidemiologische Zusammenhang mit Krankheitsausbrüchen durch Infektion mit Salmonellen beim Menschen bestätigt wird, so ist für die Eier aus dieser Herde Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2013

Gesetzesnummer

20005323

Dokumentnummer

NOR40101871