Rechtstracker.at

§ 42

Fassungen
ab 01.11.2012 — BGBl. II Nr. 219/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 42 heute01.11.2012 § → § BGBl. II Nr. 219/2013
§ 4201.09.200831.10.2012 § → § BGBl. II Nr. 355/2008
§ 4201.05.200731.08.2008 BGBl. II Nr. 100/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geflügelhygieneverordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.11.2012BGBl. II Nr. 219/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Vorgehen bei positivem Salmonellenbefund

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Wenn eine Probe gemäß Paragraph 41, einen positiven Befund auf Salmonellen oder Antibiotika oder antimikrobielle Effekte ergeben hat, so ist dies im Falle einer betriebseigenen Kontrolle durch die Betreuungstierärztin oder den Betreuungstierarzt und im Falle einer amtlichen Kontrolle durch die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Im Falle eines positiven Ergebnisses der Untersuchung auf Antibiotika oder antimikrobielle Effekte ist der Landeshauptmann umgehend zur allfälligen Veranlassung im Sinne des Paragraph 13, der Rückstandskontrollverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006,, in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2,Wenn ein positiver Befund auf Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium vorliegt, so hat die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber
    1. Ziffer eins
      die Hygienemaßnahmen nach dem 2. Hauptstück dieser Verordnung durch die Betreuungstierärztin oder den Betreuungstierarzt zu überprüfen und in sinngemäßer Anwendung der Vorgaben des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich protokollieren zu lassen und
    2. Ziffer 2
      auf Grund einer Schwachstellenanalyse ein Sanierungsprogramm auszuarbeiten.
  3. Absatz 3,Wenn vom österreichischen Referenzlabor für Salmonellen bestätigt wird, dass es sich bei einem positiven Befund um einen Impfstamm handelt, und wenn der zuständigen Behörde keine Humanerkrankungen mit diesem Stamm zur Kenntnis gebracht worden sind, so kann von Maßnahmen im Sinn des Absatz 2 und 4 Abstand genommen werden, jedoch ist die Herde nach einer Frist von drei Wochen nochmals amtlich zu beproben.
  4. Absatz 4,Wenn eine Probe gemäß Paragraph 41, einen positiven Befund auf Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium ergibt oder von der Betriebsinhaberin bzw. vom Betriebsinhaber die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten wurden, so gilt:
    1. Ziffer eins
      die Eier unterliegen dem Anhang römisch zwei D Ziffer 2, der Verordnung (EG) Nr. 2160 aus 2003, zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern, Amtsblatt Nummer L 325 vom 12.12.2003, Seite 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1086 aus 2011, zur Änderung des Anhangs römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 2160 aus 2003, des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 2073 aus 2005, der Kommission in Bezug auf Salmonella in frischem Geflügelfleisch, Amtsblatt Nummer L 281 vom 28.10.2011, Seite 7.;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der betreffenden Herde ist in der Datenbank des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich unverzüglich das Verbot für die Vermarktung von Frischeiern nach den Vermarktungsnormen für Eier einzutragen;
    3. Ziffer 3
      die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat das Bestehen des Vermarktungsverbotes von Frischeiern mit Bescheid gegenüber der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber festzustellen und die Betreuungstierärztin oder den Betreuungstierarzt sowie die zuständige Lebensmittelbehörde hievon in Kenntnis zu setzen;
    4. Ziffer 4
      im Falle des ausschließlichen Nachweises von Antibiotika oder antimikrobiellen Effekten ist die amtliche Probenahme unverzüglich zu wiederholen.
  5. Absatz 5,Hat die Bezirksverwaltungsbehörde den begründeten Verdacht auf falsch positive Ergebnisse der Untersuchungen nach Paragraph 41,, so kann die Vermarktungsbeschränkung nach Absatz 4, Ziffer eins, aufgehoben werden, wenn aus einer weiteren unverzüglich durchzuführenden amtlichen Probenahme
    1. Ziffer eins
      ein negativer Befund aus den Untersuchungen nach Anhang römisch zwei D Ziffer 4, der Verordnung (EG) Nr. 2160 aus 2003, und
    2. Ziffer 2
      ein negativer Befund von Tests zum Nachweis von Antibiotika und antimikrobiellen Effekten im Labor aus einer Sammelkotprobe zu 60 für die Stallung repräsentativen Stellen zu insgesamt 150 g vorliegt.
  6. Absatz 6,Ein begründeter Verdacht nach Absatz 5, kann auch von der Betriebsinhaberin bzw. vom Betriebsinhaber gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde geäußert werden, jedoch nur wenn
    1. Ziffer eins
      der Betrieb in den vorangegangenen 24 Monaten nicht vom selben Salmonellen-Serotyp betroffen war,
    2. Ziffer 2
      die letzte amtliche Kontrolle nach Paragraph 14, keine Beanstandung bezüglich Hygienebedingungen ergeben hat und
    3. Ziffer 3
      im Falle einer Mitgliedschaft im Geflügelgesundheitsdienst die seit der vorangegangenen amtlichen Kontrolle stattgefundenen Tiergesundheitsdienst-Betriebserhebungen keine nicht behobenen Beanstandungen in den Bereichen Hygiene, Tiergesundheitsstatus und Management/Haltung (Punkte 2., 3. und 6. des QGV-Betriebserhebungs-Protokolls) ergeben haben.
    Für die Möglichkeit einer auf diesen Verdacht folgenden Aufhebung der Vermarktungsbeschränkung nach Absatz 4, Ziffer eins, gilt Absatz 5, sinngemäß.
  7. Absatz 7,Wenn durch eine amtliche Probenahme im Rahmen der Ausbruchsabklärungen gemäß Zoonosengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2005,, der epidemiologische Zusammenhang mit Krankheitsausbrüchen durch Infektion mit Salmonellen beim Menschen bestätigt wird, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid eine Tötung der Herde anzuordnen. Für Eier aus dieser Herde gilt bis zum Zeitpunkt der Tötung Absatz 4,
  8. Absatz 8,Für die Entschädigung der Tierbesitzerinnen oder Tierbesitzer bei Anordnung einer Tötung gemäß Absatz 7, gilt das 2. Hauptstück des Tiergesundheitsgesetzes.

Im RIS seit

06.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

20005323

Dokumentnummer

NOR40154045