Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
03.10.2008 bis 11.06.2012 — BGBl. II Nr. 353/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 412.06.201213.07.2018 § → § BGBl. II Nr. 199/2012 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018
§ 403.10.200811.06.2012 BGBl. II Nr. 353/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BiozidG-Altwirkstoffverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 353 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

03.10.2008BGBl. II Nr. 353/2008

Außerkrafttretensdatum

11.06.2012danach: BGBl. II Nr. 199/2012

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von, registrierungspflichtigen Biozid-Produkten

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins und 2 BiozidG ist das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten mit niedrigem Risikopotential, die einen Wirkstoff, der im Anhang dieser Verordnung enthalten ist, aber keinen weiteren, alten Wirkstoff beinhalten, der in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1451 aus 2007, aufgeführt ist, in den jeweiligen im Anhang dieser Verordnung angeführten Wirkstoff/Produktart-Kombinationen nur zulässig, wenn das betreffende Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential im Bundesgebiet bereits vor dem Datum der Aufnahme des betreffenden Wirkstoffes in Anhang römisch eins A der Biozid-Produkte-Richtlinie in Verkehr gebracht worden ist und
    1. Ziffer eins
      spätestens zu dem in der Spalte 4 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt ein Registrierungsantrag gemäß Paragraph 11, Absatz 2, oder Paragraph 15, BiozidG oder
    2. Ziffer 2
      eine Mitteilung im Sinne des Absatz 2
    eingebracht worden ist.
  2. Absatz 2,Ein entsprechender Antrag (Absatz eins, Ziffer eins,) oder eine schriftliche Mitteilung (Absatz eins, Ziffer 2,) darüber, dass bis spätestens zwei Monate vor dem in der Spalte 5 für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt ein Antrag gemäß Paragraph 14, des BiozidG gestellt werden wird, wobei dieser Mitteilung die Angaben gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, sowie gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 sowie 6 und 7 des BiozidG anzuschließen sind, ist eine notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit des Inverkehrbringens während des Registrierungsverfahrens. Ein solcher Antrag oder eine solche Mitteilung kann frühestens drei Monate vor dem in Spalte 4 des Anhanges angeführten Zeitpunkt eingebracht werden, wobei als Einbringungsdatum immer der in Spalte 4 angeführte Zeitpunkt gilt.
  3. Absatz 3,Wird weder ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer eins, eingebracht, noch eine Mitteilung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, an die Behörde übermittelt, dürfen die betreffenden Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential nur noch für längstens sechs Monate ab dem in Spalte 4 für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.
  4. Absatz 4,Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential, die der in Absatz eins und 2 beschriebenen Registrierungspflicht unterliegen, dürfen vorläufig bis zu dem in Spalte 5 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden, wenn ein entsprechender Antrag oder eine entsprechende Mitteilung gemäß Absatz eins, fristgerecht einlangt. Im Falle einer Mitteilung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist es zudem erforderlich, dass für das betreffende Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential bis spätestens zwei Monate vor dem in Spalte 5 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt ein vollständiger Antrag gemäß Paragraph 14, BiozidG eingebracht worden ist. Die Zulässigkeit des weiteren Inverkehrbringens richtet sich nach der Entscheidung im Registrierungsverfahren.
  5. Absatz 5,Wenn in einem Verfahren gemäß Paragraph 11, Absatz 2, oder Paragraph 14, BiozidG der Registrierungsantrag zurückgewiesen oder abgewiesen wird, so darf das betreffende Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ab dem Zeitpunkt des Eintretens der Rechtskraft dieser Entscheidung nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Paragraph 17, Absatz 6, BiozidG ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2012

Gesetzesnummer

20006028

Dokumentnummer

NOR40101916