Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BiozidG-Altwirkstoffverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 353/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 353 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von registrierungspflichtigen Biozid-Produkten
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 BiozidG ist das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten mit niedrigem Risikopotential, die einen Wirkstoff, der im Anhang dieser Verordnung enthalten ist, aber keinen weiteren, alten Wirkstoff beinhalten, der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 aufgeführt ist, in den jeweiligen im Anhang dieser Verordnung angeführten Wirkstoff/Produktart-Kombinationen nur zulässig, wenn das betreffende Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential im Bundesgebiet bereits vor dem Datum der Aufnahme des betreffenden Wirkstoffes in Anhang I A der Biozid-Produkte-Richtlinie in Verkehr gebracht worden ist undIm Sinne des Paragraph 4, Absatz eins und 2 BiozidG ist das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten mit niedrigem Risikopotential, die einen Wirkstoff, der im Anhang dieser Verordnung enthalten ist, aber keinen weiteren, alten Wirkstoff beinhalten, der in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1451 aus 2007, aufgeführt ist, in den jeweiligen im Anhang dieser Verordnung angeführten Wirkstoff/Produktart-Kombinationen nur zulässig, wenn das betreffende Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential im Bundesgebiet bereits vor dem Datum der Aufnahme des betreffenden Wirkstoffes in Anhang römisch eins A der Biozid-Produkte-Richtlinie in Verkehr gebracht worden ist und
spätestens zu dem in der Spalte 4 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt ein Registrierungsantrag gemäß § 11 Abs. 2 oder § 15 BiozidG oderspätestens zu dem in der Spalte 4 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt ein Registrierungsantrag gemäß Paragraph 11, Absatz 2, oder Paragraph 15, BiozidG oder
eine Mitteilung im Sinne des Abs. 2eine Mitteilung im Sinne des Absatz 2
eingebracht worden ist.
(2)Absatz 2,Ein entsprechender Antrag (Abs. 1 Z 1) oder eine schriftliche Mitteilung (Abs. 1 Z 2) darüber, dass bis spätestens zwei Monate vor dem in der Spalte 5 für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt ein Antrag gemäß § 14 des BiozidG gestellt werden wird, wobei dieser Mitteilung die Angaben gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 sowie gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 bis 3 sowie 6 und 7 des BiozidG anzuschließen sind, ist eine notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit des Inverkehrbringens während des Registrierungsverfahrens. Ein solcher Antrag oder eine solche Mitteilung kann frühestens drei Monate vor dem in Spalte 4 des Anhanges angeführten Zeitpunkt eingebracht werden, wobei als Einbringungsdatum immer der in Spalte 4 angeführte Zeitpunkt gilt.Ein entsprechender Antrag (Absatz eins, Ziffer eins,) oder eine schriftliche Mitteilung (Absatz eins, Ziffer 2,) darüber, dass bis spätestens zwei Monate vor dem in der Spalte 5 für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt ein Antrag gemäß Paragraph 14, des BiozidG gestellt werden wird, wobei dieser Mitteilung die Angaben gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, sowie gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 sowie 6 und 7 des BiozidG anzuschließen sind, ist eine notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit des Inverkehrbringens während des Registrierungsverfahrens. Ein solcher Antrag oder eine solche Mitteilung kann frühestens drei Monate vor dem in Spalte 4 des Anhanges angeführten Zeitpunkt eingebracht werden, wobei als Einbringungsdatum immer der in Spalte 4 angeführte Zeitpunkt gilt.
(3)Absatz 3,Wird weder ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 1 eingebracht, noch eine Mitteilung gemäß Abs. 1 Z 2 an die Behörde übermittelt, dürfen die betreffenden Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential nur noch für längstens sechs Monate ab dem in Spalte 4 für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.Wird weder ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer eins, eingebracht, noch eine Mitteilung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, an die Behörde übermittelt, dürfen die betreffenden Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential nur noch für längstens sechs Monate ab dem in Spalte 4 für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.
(4)Absatz 4,Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential, die der in Abs. 1 und 2 beschriebenen Registrierungspflicht unterliegen, dürfen vorläufig bis zu dem in Spalte 5 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden, wenn ein entsprechender Antrag oder eine entsprechende Mitteilung gemäß Abs. 1 fristgerecht einlangt. Im Falle einer Mitteilung gemäß Abs. 1 Z 2 ist es zudem erforderlich, dass für das betreffende Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential bis spätestens zwei Monate vor dem in Spalte 5 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt ein vollständiger Antrag gemäß § 14 BiozidG eingebracht worden ist. Die Zulässigkeit des weiteren Inverkehrbringens richtet sich nach der Entscheidung im Registrierungsverfahren.Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential, die der in Absatz eins und 2 beschriebenen Registrierungspflicht unterliegen, dürfen vorläufig bis zu dem in Spalte 5 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden, wenn ein entsprechender Antrag oder eine entsprechende Mitteilung gemäß Absatz eins, fristgerecht einlangt. Im Falle einer Mitteilung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist es zudem erforderlich, dass für das betreffende Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential bis spätestens zwei Monate vor dem in Spalte 5 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt ein vollständiger Antrag gemäß Paragraph 14, BiozidG eingebracht worden ist. Die Zulässigkeit des weiteren Inverkehrbringens richtet sich nach der Entscheidung im Registrierungsverfahren.
(5)Absatz 5,Wenn eine Registrierung für ein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotenzial, das der in Abs. 1 und 2 beschriebenen Registrierungspflicht unterliegt und für dasWenn eine Registrierung für ein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotenzial, das der in Absatz eins und 2 beschriebenen Registrierungspflicht unterliegt und für das
eine Mitteilung gemäß Abs. 1 eingelangt ist oder für daseine Mitteilung gemäß Absatz eins, eingelangt ist oder für das
ein Antrag auf Registrierung gemäß §§ 11 Abs. 2, 14 oder 15 BiozidG gestellt worden ist,ein Antrag auf Registrierung gemäß Paragraphen 11, Absatz 2, 14, oder 15 BiozidG gestellt worden ist,
nicht erfolgt, weil die Mitteilung gemäß Abs. 1 nicht entsprechend ergänzt worden ist, oder weil der Antrag zurückgezogen, zurückgewiesen oder abgewiesen wird, endet die Zulässigkeit des Inverkehrbringens des betroffenen Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential mit der rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens oder mit Eintritt der Rechtskraft der Zurückweisung oder Abweisung des Antrages. Wenn zusammen mit einer derartigen Entscheidung auch eine Abverkaufsfrist im Sinne des § 17 Abs. 6 BiozidG für das betroffene Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential festgelegt wird, so bleibt das Inverkehrbringen des betreffenden Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential jedoch noch bis zum Ende dieser Abverkaufsfrist zulässig.nicht erfolgt, weil die Mitteilung gemäß Absatz eins, nicht entsprechend ergänzt worden ist, oder weil der Antrag zurückgezogen, zurückgewiesen oder abgewiesen wird, endet die Zulässigkeit des Inverkehrbringens des betroffenen Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential mit der rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens oder mit Eintritt der Rechtskraft der Zurückweisung oder Abweisung des Antrages. Wenn zusammen mit einer derartigen Entscheidung auch eine Abverkaufsfrist im Sinne des Paragraph 17, Absatz 6, BiozidG für das betroffene Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential festgelegt wird, so bleibt das Inverkehrbringen des betreffenden Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential jedoch noch bis zum Ende dieser Abverkaufsfrist zulässig.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 199/2012
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Dokumentnummer
NOR40140328