Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
28.10.2008 bis 19.02.2021 — BGBl. II Nr. 377/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute20.02.2021 § → § BGBl. II Nr. 81/2021
§ 428.10.200819.02.2021 BGBl. II Nr. 377/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beirat für Baukultur im Bundeskanzleramt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

28.10.2008BGBl. II Nr. 377/2008

Außerkrafttretensdatum

19.02.2021danach: BGBl. II Nr. 81/2021

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Mitglieder des Beirats

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Funktionsperiode der Mitglieder des Beirats beträgt fünf Jahre. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.
  2. Absatz 2,Bei der Bestellung der Mitglieder ist der Frage eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses besondere Beachtung zu schenken.
  3. Absatz 3,Aus dem Kreis der Mitglieder bestellt der Bundeskanzler einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende des Beirats und zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen des oder der Vorsitzenden auf fünf Jahre. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021

Gesetzesnummer

20006056

Dokumentnummer

NOR40102234