Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beirat für Baukultur im Bundeskanzleramt
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 377/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Mitglieder des Beirats
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Funktionsperiode der Mitglieder des Beirats beträgt fünf Jahre. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.
(2)Absatz 2,Bei der Bestellung der Mitglieder ist der Frage eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses besondere Beachtung zu schenken.
(3)Absatz 3,Aus dem Kreis der Mitglieder bestellt der Bundeskanzler einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende des Beirats und zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen des oder der Vorsitzenden auf fünf Jahre. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021
Dokumentnummer
NOR40102234