Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 20.02.2021 — BGBl. II Nr. 81/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute20.02.2021 § → § BGBl. II Nr. 81/2021
§ 428.10.200819.02.2021 BGBl. II Nr. 377/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beirat für Baukultur im Bundeskanzleramt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

20.02.2021BGBl. II Nr. 81/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Mitglieder des Beirats

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Funktionsperiode der Mitglieder des Beirats beträgt fünf Jahre. Eine mehrmalige Wiederbestellung ist zulässig.
  2. Absatz 2,Bei der Bestellung der Mitglieder ist der Frage eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses besondere Beachtung zu schenken.
  3. Absatz 3,Aus dem Kreis der Mitglieder bestellt der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende des Beirats und zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen des oder der Vorsitzenden auf fünf Jahre. Eine mehrmalige Wiederbestellung ist zulässig.

Im RIS seit

22.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021

Gesetzesnummer

20006056

Dokumentnummer

NOR40231372