Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 02.09.2009 — BGBl. II Nr. 280/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute02.09.2009 § → § BGBl. II Nr. 280/2009
§ 528.10.200801.09.2009 BGBl. II Nr. 377/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beirat für Baukultur im Bundeskanzleramt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

02.09.2009BGBl. II Nr. 280/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Einberufung der Sitzungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der oder die Vorsitzende beruft den Beirat zu Sitzungen ein. Die Einberufung hat nach Bedarf zu erfolgen, wobei der Beirat zumindest halbjährlich tagt.
  2. Absatz 2,Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich.
  3. Absatz 3,Die Einladung zur Sitzung ist spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin an die Mitglieder und an die Ämter der Landesregierungen zuzustellen und hat die vorläufige Tagesordnung zu enthalten.
  4. Absatz 4,Der Beirat kann zu seinen Sitzungen, soweit es erforderlich ist, weitere Experten oder Expertinnen, die keine regulären Mitglieder des Beirats sind, zur fachlichen Erörterung eines Tagesordnungspunktes bzw. sonstige Auskunftspersonen beiziehen.

Im RIS seit

17.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2012

Gesetzesnummer

20006056

Dokumentnummer

NOR40109751