Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beirat für Baukultur im Bundeskanzleramt
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 377/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Einberufung der Sitzungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der oder die Vorsitzende beruft den Beirat zu Sitzungen ein. Die Einberufung hat nach Bedarf zu erfolgen, wobei der Beirat zumindest halbjährlich tagt.
(2)Absatz 2,Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich.
(3)Absatz 3,Die Einladung zur Sitzung soll spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin den Mitgliedern zugestellt werden und hat die vorläufige Tagesordnung zu enthalten.
(4)Absatz 4,Der Beirat kann zu seinen Sitzungen, soweit es erforderlich ist, weitere Experten oder Expertinnen, die keine regulären Mitglieder des Beirats sind, zur fachlichen Erörterung eines Tagesordnungspunktes bzw. sonstige Auskunftspersonen beiziehen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2009
Dokumentnummer
NOR40102235