Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
28.10.2008 bis 01.09.2009 — BGBl. II Nr. 377/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute02.09.2009 § → § BGBl. II Nr. 280/2009
§ 528.10.200801.09.2009 BGBl. II Nr. 377/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beirat für Baukultur im Bundeskanzleramt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

28.10.2008BGBl. II Nr. 377/2008

Außerkrafttretensdatum

01.09.2009danach: BGBl. II Nr. 280/2009

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Einberufung der Sitzungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der oder die Vorsitzende beruft den Beirat zu Sitzungen ein. Die Einberufung hat nach Bedarf zu erfolgen, wobei der Beirat zumindest halbjährlich tagt.
  2. Absatz 2,Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich.
  3. Absatz 3,Die Einladung zur Sitzung soll spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin den Mitgliedern zugestellt werden und hat die vorläufige Tagesordnung zu enthalten.
  4. Absatz 4,Der Beirat kann zu seinen Sitzungen, soweit es erforderlich ist, weitere Experten oder Expertinnen, die keine regulären Mitglieder des Beirats sind, zur fachlichen Erörterung eines Tagesordnungspunktes bzw. sonstige Auskunftspersonen beiziehen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2009

Gesetzesnummer

20006056

Dokumentnummer

NOR40102235