Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 20.02.2021 — BGBl. II Nr. 81/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute20.02.2021 § → § BGBl. II Nr. 81/2021
§ 628.10.200819.02.2021 BGBl. II Nr. 377/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beirat für Baukultur im Bundeskanzleramt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

20.02.2021BGBl. II Nr. 81/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Leitung und Ablauf der Sitzungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der oder die Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzung. Zu Beginn der Sitzung ist die endgültige Tagesordnung festzulegen.
  2. Absatz 2,Der Beirat kann beschließen, dass über seine Beratungen und die diesen zu Grunde liegenden Unterlagen sowie deren Teile Vertraulichkeit zu wahren ist.
  3. Absatz 3,Über die Ergebnisse der Beratungen des Beirats ist ein Protokoll zu erstellen. Darin sind allfällige, von der überwiegenden Meinung abweichende Auffassungen festzuhalten.
  4. Absatz 4,Der Beirat tagt im Plenum. Zur Vorberatung von Gegenständen kann der Beirat Arbeitsgruppen einsetzen.
  5. Absatz 5,Soweit es nicht die Erfüllung der Aufgaben des Beirats erfordert, tagt der Beirat im Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
  6. Absatz 6,Zur Beschlussfähigkeit des Beirats ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Der Beirat hat bei der Beschlussfassung größtmöglichen Konsens anzustreben. Er fällt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
  7. Absatz 7,Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.

Im RIS seit

22.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021

Gesetzesnummer

20006056

Dokumentnummer

NOR40231373