Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
28.10.2008 bis 19.02.2021 — BGBl. II Nr. 377/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute20.02.2021 § → § BGBl. II Nr. 81/2021
§ 828.10.200819.02.2021 BGBl. II Nr. 377/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beirat für Baukultur im Bundeskanzleramt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

28.10.2008BGBl. II Nr. 377/2008

Außerkrafttretensdatum

19.02.2021danach: BGBl. II Nr. 81/2021

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Geschäftsstelle

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Das Bundeskanzleramt unterstützt als Geschäftsstelle den Beirat und den oder die Vorsitzende bei der Erfüllung der Aufgaben.
  2. Absatz 2,Dabei obliegt es der Geschäftsstelle insbesondere
    1. Ziffer eins
      die laufenden Geschäfte des Beirats zu führen;
    2. Ziffer 2
      zusammen mit dem oder der Vorsitzenden auf die Einhaltung der Geschäftsordnung zu achten;
    3. Ziffer 3
      die Sitzungen des Beirats vorzubereiten;
    4. Ziffer 4
      die Protokolle zu erstellen und für deren Aufbewahrung zu sorgen;
    5. Ziffer 5
      die Beschlüsse durchzuführen;
    6. Ziffer 6
      die erforderlichen Informationen einzuholen;
    7. Ziffer 7
      die Arbeitsunterlagen zu dokumentieren;
    8. Ziffer 8
      die Reiseaufwendungen und Aufwandsentschädigungen zu administrieren.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021

Gesetzesnummer

20006056

Dokumentnummer

NOR40102238