Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beirat für Baukultur im Bundeskanzleramt
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 377/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Geschäftsstelle
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Das Bundeskanzleramt unterstützt als Geschäftsstelle den Beirat und den oder die Vorsitzende bei der Erfüllung der Aufgaben.
(2)Absatz 2,Dabei obliegt es der Geschäftsstelle insbesondere
die laufenden Geschäfte des Beirats zu führen;
zusammen mit dem oder der Vorsitzenden auf die Einhaltung der Geschäftsordnung zu achten;
die Sitzungen des Beirats vorzubereiten;
die Protokolle zu erstellen und für deren Aufbewahrung zu sorgen;
die Beschlüsse durchzuführen;
die erforderlichen Informationen einzuholen;
die Arbeitsunterlagen zu dokumentieren;
die Reiseaufwendungen und Aufwandsentschädigungen zu administrieren.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021
Dokumentnummer
NOR40102238