Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beirat für Baukultur im Bundeskanzleramt
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 377/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 81/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Geschäftsstelle
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport unterstützt als Geschäftsstelle den Beirat und den Vorsitzenden oder die Vorsitzende bei der Erfüllung der Aufgaben.
(2)Absatz 2,Dabei obliegt es der Geschäftsstelle insbesondere
die laufenden Geschäfte des Beirats zu führen;
zusammen mit dem oder der Vorsitzenden auf die Einhaltung der Geschäftsordnung zu achten;
die Sitzungen des Beirats vorzubereiten;
die Protokolle zu erstellen und für deren Aufbewahrung zu sorgen;
die Beschlüsse durchzuführen;
die erforderlichen Informationen einzuholen;
die Arbeitsunterlagen zu dokumentieren;
die Reiseaufwendungen und Aufwandsentschädigungen zu administrieren.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021
Dokumentnummer
NOR40231375