Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 20.02.2021 — BGBl. II Nr. 81/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute20.02.2021 § → § BGBl. II Nr. 81/2021
§ 828.10.200819.02.2021 BGBl. II Nr. 377/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beirat für Baukultur im Bundeskanzleramt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

20.02.2021BGBl. II Nr. 81/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Geschäftsstelle

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport unterstützt als Geschäftsstelle den Beirat und den Vorsitzenden oder die Vorsitzende bei der Erfüllung der Aufgaben.
  2. Absatz 2,Dabei obliegt es der Geschäftsstelle insbesondere
    1. Ziffer eins
      die laufenden Geschäfte des Beirats zu führen;
    2. Ziffer 2
      zusammen mit dem oder der Vorsitzenden auf die Einhaltung der Geschäftsordnung zu achten;
    3. Ziffer 3
      die Sitzungen des Beirats vorzubereiten;
    4. Ziffer 4
      die Protokolle zu erstellen und für deren Aufbewahrung zu sorgen;
    5. Ziffer 5
      die Beschlüsse durchzuführen;
    6. Ziffer 6
      die erforderlichen Informationen einzuholen;
    7. Ziffer 7
      die Arbeitsunterlagen zu dokumentieren;
    8. Ziffer 8
      die Reiseaufwendungen und Aufwandsentschädigungen zu administrieren.

Im RIS seit

22.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021

Gesetzesnummer

20006056

Dokumentnummer

NOR40231375