Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 398/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Text
Bilden der Züge
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Die Radsatzlast und die Meterlast von Schienenfahrzeugen dürfen nicht größer sein, als es für die zu befahrende Strecke zugelassen ist.
(2)Absatz 2,Schienenfahrzeuge mit außergewöhnlicher
(Außergewöhnliche Schienenfahrzeuge) dürfen in Züge nur eingestellt werden, wenn entsprechende Maßnahmen festgelegt sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016
Dokumentnummer
NOR40102544