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§ 29 EisbBBV

Fassungen
ab 01.10.2014 — BGBl. II Nr. 156/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29 heute01.10.2014 § → § BGBl. II Nr. 156/2014
§ 2901.01.200930.09.2014 BGBl. II Nr. 398/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.10.2014BGBl. II Nr. 156/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbBBV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Hauptsignal

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Hauptsignale sind zu errichten als
    1. Ziffer eins
      Einfahrsignale zur Deckung der Bahnhöfe und zur Regelung der Einfahrten. Einfahrten in Bahnhöfe sind

 

  1. Litera a
    bei einer Einfahrgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h oder
  2. Litera b
    bei technischer Sicherung der Zugfolge oder
  3. Litera c
    bei Einmündung einer Nebenbahn in eine Hauptbahn, ausgenommen die Fahrwege verlaufen getrennt,
durch Einfahrsignale zu sichern.
  1. Ziffer 2
    Ausfahrsignale zur Regelung der Ausfahrten aus Bahnhöfen. Ausfahrten aus Bahnhöfen sind

 

  1. Litera a
    bei einer Ausfahrgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h oder
  2. Litera b
    bei technischer Sicherung der Zugfolge oder
  3. Litera c
    bei Abzweigung einer Nebenbahn von einer Hauptbahn, ausgenommen die Fahrwege verlaufen getrennt,
durch Ausfahrsignale zu sichern.
  1. Ziffer 3
    Zwischensignale zur Unterteilung von Hauptgleisen in Fahrwegabschnitte oder zur Sicherung von Weichen und Gleiskreuzungen in Bahnhöfen, die nicht von Einfahr- oder Ausfahrsignalen abhängig sind. Wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse die erforderliche Bremsweglänge nicht erreicht werden kann, dürfen statt Zwischensignalen Schutzsignale errichtet werden.
  2. Ziffer 4
    Blocksignale zur Unterteilung der freien Strecke in Blockabschnitte. Blockstellen der freien Strecke sind durch Blocksignale zu sichern.

 

Bei Zugleitbetrieb sind Blockstellen mit Trapeztafeln anzuzeigen.
  1. Ziffer 5
    Deckungssignale zur Deckung von Gefahrstellen auf der freien Strecke. Abzweigstellen, Überleitstellen und schienengleiche Kreuzungen von Haupt- und Nebenbahnen außerhalb von Bahnhöfen sind durch Deckungssignale zu sichern. Deckungssignale dürfen auch die Funktion von Blocksignalen übernehmen.
  1. Absatz 2,Hauptsignale dürfen auf Grund örtlicher Gegebenheiten gleichzeitig als Einfahr-, Ausfahr-, Deckungs- oder Zwischensignal verwendet werden.
  2. Absatz 3,Hauptsignale, die für mehr als ein Gleis gültig sind werden als Gruppenhauptsignale bezeichnet. Gruppenhauptsignale sind mit Schutzsignalen

 

oder Erlaubnissignalen und Signalen Fahrwegende
zu ergänzen.
  1. Absatz 4,Die Grundstellung für Hauptsignale ist die Stellung „Halt“, eine andere Stellung ist zulässig
    1. Ziffer eins
      bei Hauptsignalen in Gleisabschnitten mit selbsttätiger Streckenblockung, oder
    2. Ziffer 2
      bei Hauptsignalen in Betriebsanlagen, die für längere Dauer oder in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabschnitten an der Regelung der Zugfolge nicht beteiligt sind.
  2. Absatz 5,Die Freibegriffe der Hauptsignale sind wie folgt zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      „Frei“: wenn der anschließende Fahrweg mit örtlich zulässiger Geschwindigkeit befahren werden darf. Abweichend davon ist bei Hauptsignalen, die für Fahrten auf mehrere Streckengleise gelten, der Begriff „Frei“ nur für das Streckengleis mit der größten örtlich zulässigen Geschwindigkeit zu verwenden;
    2. Ziffer 2
      „Frei mit 60 km/h“: wenn der anschließende Fahrweg nicht mit der örtlich zulässigen Geschwindigkeit, jedoch mit mindestens 60 km/h befahren werden darf;
    3. Ziffer 3
      „Frei mit 40 km/h“
      1. Litera a
        wenn der anschließende Fahrweg nicht mit der örtlich zulässigen Geschwindigkeit und mit weniger als 60 km/h befahren werden darf oder
      2. Litera b
        bei Einfahrten auf ein Stumpfgleis, ausgenommen die zulässige Geschwindigkeit wird mit einem Geschwindigkeitsanzeiger mit der Kennziffer 4 herabgesetzt, oder
      3. Litera c
        bei Fahrten auf ein Schutzsignal, das nicht auf Bremsweglänge aufgestellt ist.
    Wird mit den Signalbegriffen gemäß Ziffer eins bis 3 nicht das Auslangen gefunden, sind zusätzlich Geschwindigkeitsanzeiger zu errichten.
  3. Absatz 6,Eine am Hauptsignal signalisierte Geschwindigkeit ist grundsätzlich im gesamten Weichenbereich einzuhalten. Änderungen der Geschwindigkeit innerhalb des Weichenbereiches sind mit Geschwindigkeitsanzeiger zu signalisieren. Bei tauglicher Führerstandsignalisierung ist die mit der Führerstandsignalisierung signalisierte Geschwindigkeit einzuhalten.
  4. Absatz 7,Zu einer Signalgruppe gehörende Hauptsignale sind so zu errichten, dass der Triebfahrzeugführer einer sich nähernden Fahrt ein klares und eindeutiges Bild erhält und die Hauptsignale ab der erforderlichen Sichtweite in der richtigen Reihenfolge nebeneinander erblickt. Ist dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich, sind Signalnachahmer so zu errichten, dass keine Verwechslungsgefahr entsteht.
  5. Absatz 8,Zu einer Signalgruppe gehörende Hauptsignale sind so zu errichten, dass
    1. Ziffer eins
      die gedachte Verbindungslinie zwischen den Signalschildern rechtwinkelig oder schräg bzw. V-förmig zur Gleisachse verläuft und
    2. Ziffer 2
      die Rotlichter in möglichst gleicher Höhe über Schienenoberkante liegen.
  6. Absatz 9,Auf der freien Strecke sind bei mehrgleisigen Streckenquerschnitten die Hauptsignale so zu errichten, dass
    1. Ziffer eins
      die gedachte Verbindungslinie zwischen den Signalschildern rechtwinkelig zur Gleisachse verläuft und
    2. Ziffer 2
      die Rotlichter in möglichst gleicher Höhe über Schienenoberkante liegen.
  7. Absatz 10,Von den Bestimmungen der Absatz 8 und 9 darf abgewichen werden, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern.
  8. Absatz 11,Die erforderliche Sichtweite auf Hauptsignale richtet sich nach der Geschwindigkeit, es gilt die Sichtweite gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Kann die erforderliche Sichtweite nicht erreicht werden, sind Signalnachahmer zu errichten. Abweichend von den Bestimmungen des ersten Satzes und abweichend von Paragraph 27, Absatz 2 und 3 richtet sich die erforderliche Sichtweite auf Hauptsignale, die nur Start von Zugstraßen sein können, nach den örtlichen Verhältnissen.

Schlagworte

Einfahrsignal, Hauptsignal, Ausfahrsignal, Deckungssignal

Im RIS seit

17.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

20006077

Dokumentnummer

NOR40163451