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§ 30 EisbBBV

Fassungen
ab 01.10.2014 — BGBl. II Nr. 156/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30 heute01.10.2014 § → § BGBl. II Nr. 156/2014
§ 3001.01.200930.09.2014 BGBl. II Nr. 398/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.10.2014BGBl. II Nr. 156/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbBBV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Vorsignal

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Vorsignale sind zur Ankündigung von Hauptsignalen, die Ziel einer Zugstraße sein können, zu errichten.

 

Wenn es die Sicherheit und Ordnung zulässt, darf auf die Errichtung von Vorsignalen zu Ausfahrsignalen verzichtet werden.
  1. Absatz 2,Der am Vorsignal angezeigte Begriff muss mit dem Begriff am zugehörigen Hauptsignal übereinstimmen. Ist dies nicht möglich, ist der Begriff anzuzeigen, der die größtmögliche Sicherheit gewährleistet.
  2. Absatz 3,Abweichend von der Bestimmung des Absatz 2, erster Satz gilt:
    1. Ziffer eins
      ein Vorsignal am Standort eines Hauptsignals darf nur dann leuchten, wenn das Hauptsignal am selben Standort einen Freibegriff zeigt;
    2. Ziffer 2
      ein Vorsignal muss in Stellung „Vorsicht“ bleiben,
      1. Litera a
        wenn sich zwischen dem Vorsignal und dem zugehörigen Hauptsignal in Freistellung ein Schutzsignal befindet, das nicht „Fahrverbot aufgehoben“ zeigt oder
      2. Litera b
        wenn sich das Vorsignal am Standort eines Hauptsignals befindet und das Ende des Einfahrweges gemäß Absatz 7, Ziffer eins, signalisiert ist oder
      3. Litera c
        wenn die Geschwindigkeit im Weichenbereich mit Geschwindigkeitsanzeiger herabgesetzt wird und dieser Geschwindigkeitsanzeiger nicht durch einen Geschwindigkeitsvoranzeiger am Standort des Hauptsignals angekündigt wird oder
      4. Litera d
        wenn ein Geschwindigkeitsanzeiger mit Kennziffer 2 am Hauptsignal nicht mit einem Geschwindigkeitsvoranzeiger am Vorsignal angekündigt wird;
    3. Ziffer 3
      ein Vorsignal muss im Fall des Absatz 7, Ziffer 2, für jene Verzweigungsrichtung, in der innerhalb der nächsten 2000 m kein Hauptsignal folgt, den Begriff „Hauptsignal frei“ zeigen,

 

  1. Ziffer 4
    wenn es die Sicherheit und Ordnung zulässt, darf bei örtlich zulässigen Geschwindigkeiten bis einschließlich 60 km/h ständig der Begriff „Vorsicht“ signalisiert werden und dürfen die gelben Lichter durch zwei gelbe Rückstrahlflächen ersetzt werden.
  1. Absatz 4,Das Signalschild des Vorsignals ist weiß zu umranden, wenn mit dem Begriff „Vorsicht“ an diesem Vorsignal für mindestens einen ab diesem Signal möglichen Fahrweg
    1. Ziffer eins
      ein Schutzsignal in Stellung „Fahrverbot“ oder
    2. Ziffer 2
      ein Geschwindigkeitsanzeiger mit Herabsetzung der Geschwindigkeit
    angekündigt werden soll. Die weiße Umrandung hat zu entfallen, wenn die zulässige Geschwindigkeit beim Vorsignal höchstens 40 km/h beträgt.
  2. Absatz 5,Der Abstand zwischen dem Hauptsignal und dem zugehörigen Vorsignal muss mindestens so groß sein wie die Bremsweglänge (Paragraph 102, Absatz 2 und 3), jedoch mindestens 400 m betragen.

 

Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern und die betrieblichen Verhältnisse zulassen, darf der Mindestabstand von 400 m bis auf 200 m unterschritten werden.

Die Ermittlung der Aufstellungsentfernung hat gemäß Anlage 6 (Bremstafel) unter Berücksichtigung der Längsneigung zu erfolgen. Als Bremsausgangsgeschwindigkeit ist die am Standort des Vorsignals zulässige Geschwindigkeit zugrunde zu legen. Eine Vergrößerung des Vorsignalabstandes auf höchstens 2000 m ist zulässig zur
  1. Ziffer eins
    Erreichung übersichtlicher Signalanordnungen oder
  2. Ziffer 2
    Erreichung der erforderlichen Sichtweite oder
  3. Ziffer 3
    Anordnung an vorhandenen Signalen oder Signalbrücken oder
  4. Ziffer 4
    Vermeidung eines Signalstandortes im Tunnel.
  1. Absatz 6,Zwischen einem Vorsignal und dem zugehörigen Hauptsignal darf kein weiteres Vorsignal oder Hauptsignal errichtet sein. In einem Bereich von 100 m vor einem Vorsignal darf kein Hauptsignal errichtet sein.
  2. Absatz 7,Vorsignale sind so zu errichten, dass keine Zugfahrt an einem Vorsignal vorbeifahren muss, auf das kein Hauptsignal folgt. Davon darf abgewichen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      das Ende des Einfahrgleises durch ein
      1. Litera a
        Schutzsignal in Stellung „Fahrverbot“ oder
      2. Litera b
        Signal „Fahrwegende“ oder
      3. Litera c
        Sperrsignal am Stumpfgleisabschluss
      signalisiert ist, oder
    2. Ziffer 2
      ein Vorsignal vor einer Verzweigungsweiche aufgestellt werden muss, jedoch nur für die eine Verzweigungsrichtung erforderlich ist und gleichzeitig der höchstens zulässige Vorsignalabstand von 2 000 m bis zum nächsten Hauptsignal der anderen Verzweigungsrichtung überschritten würde.
  3. Absatz 8,Die erforderliche Sichtweite auf Vorsignale richtet sich nach der Geschwindigkeit, es gilt die Sichtweite gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Kann die erforderliche Sichtweite nicht erreicht werden, darf die Sichtweite im unbedingt erforderlichen Ausmaß bis auf die Hälfte der erforderlichen Sichtweite – jedoch nicht unter 100 m – vermindert werden. Diesfalls ist dafür zu sorgen, dass von dem Punkt, ab dem die erforderliche Sicht auf das Vorsignal bestehen sollte, zumindest die in Fahrtrichtung ersterreichte Abstandstafel gesehen werden kann.

Im RIS seit

17.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

20006077

Dokumentnummer

NOR40163452