Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 398/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 156/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Text
Vorsignal
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Vorsignale sind zur Ankündigung von Hauptsignalen, die Ziel einer Zugstraße sein können, zu errichten.
| Wenn es die Sicherheit und Ordnung zulässt, darf auf die Errichtung von Vorsignalen zu Ausfahrsignalen verzichtet werden. |
(2)Absatz 2,Der am Vorsignal angezeigte Begriff muss mit dem Begriff am zugehörigen Hauptsignal übereinstimmen. Ist dies nicht möglich, ist der Begriff anzuzeigen, der die größtmögliche Sicherheit gewährleistet.
(3)Absatz 3,Abweichend von der Bestimmung des Abs. 2 erster Satz gilt:Abweichend von der Bestimmung des Absatz 2, erster Satz gilt:
ein Vorsignal am Standort eines Hauptsignals darf nur dann leuchten, wenn das Hauptsignal am selben Standort einen Freibegriff zeigt;
ein Vorsignal muss in Stellung „Vorsicht“ bleiben,
wenn sich zwischen dem Vorsignal und dem zugehörigen Hauptsignal in Freistellung ein Schutzsignal befindet, das nicht „Fahrverbot aufgehoben“ zeigt oder
wenn sich das Vorsignal am Standort eines Hauptsignals befindet und das Ende des Einfahrweges gemäß Abs. 7 Z 1 signalisiert ist oderwenn sich das Vorsignal am Standort eines Hauptsignals befindet und das Ende des Einfahrweges gemäß Absatz 7, Ziffer eins, signalisiert ist oder
wenn die Geschwindigkeit im Weichenbereich mit Geschwindigkeitsanzeiger herabgesetzt wird und dieser Geschwindigkeitsanzeiger nicht durch einen Geschwindigkeitsvoranzeiger am Standort des Hauptsignals angekündigt wird oder
wenn ein Geschwindigkeitsanzeiger mit Kennziffer 2 am Hauptsignal nicht mit einem Geschwindigkeitsvoranzeiger am Vorsignal angekündigt wird;
ein Vorsignal muss im Fall des Abs. 7 Z 2 für jene Verzweigungsrichtung, in der innerhalb der nächsten 2000 m kein Hauptsignal folgt, den Begriff „Hauptsignal frei“ zeigen,ein Vorsignal muss im Fall des Absatz 7, Ziffer 2, für jene Verzweigungsrichtung, in der innerhalb der nächsten 2000 m kein Hauptsignal folgt, den Begriff „Hauptsignal frei“ zeigen,
| wenn es die Sicherheit und Ordnung zulässt, darf bei örtlich zulässigen Geschwindigkeiten bis einschließlich 60 km/h ständig der Begriff „Vorsicht“ signalisiert werden und dürfen die gelben Lichter durch zwei gelbe Rückstrahlflächen ersetzt werden.
|
(4)Absatz 4,Das Signalschild des Vorsignals ist weiß zu umranden, wenn mit dem Begriff „Vorsicht“ an diesem Vorsignal für mindestens einen ab diesem Signal möglichen Fahrweg
ein Schutzsignal in Stellung „Fahrverbot“ oder
ein Geschwindigkeitsanzeiger mit Herabsetzung der Geschwindigkeit
angekündigt werden soll. Die weiße Umrandung hat zu entfallen, wenn die zulässige Geschwindigkeit beim Vorsignal höchstens 40 km/h beträgt.
(5)Absatz 5,Der Abstand zwischen dem Hauptsignal und dem zugehörigen Vorsignal muss mindestens so groß sein wie die Bremsweglänge (§ 102 Abs. 2 und 3), jedoch mindestens 400 m betragen.Der Abstand zwischen dem Hauptsignal und dem zugehörigen Vorsignal muss mindestens so groß sein wie die Bremsweglänge (Paragraph 102, Absatz 2 und 3), jedoch mindestens 400 m betragen.
| Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern und die betrieblichen Verhältnisse zulassen, darf der Mindestabstand von 400 m bis auf 200 m unterschritten werden. |
Die Ermittlung der Aufstellungsentfernung hat gemäß Anlage 6 (Bremstafel) unter Berücksichtigung der Längsneigung zu erfolgen. Als Bremsausgangsgeschwindigkeit ist die am Standort des Vorsignals zulässige Geschwindigkeit zugrunde zu legen. Eine Vergrößerung des Vorsignalabstandes auf höchstens 2000 m ist zulässig zur
Erreichung übersichtlicher Signalanordnungen oder
Erreichung der erforderlichen Sichtweite oder
Anordnung an vorhandenen Signalen oder Signalbrücken oder
Vermeidung eines Signalstandortes im Tunnel.
(6)Absatz 6,Zwischen einem Vorsignal und dem zugehörigen Hauptsignal darf kein weiteres Vorsignal oder Hauptsignal errichtet sein. In einem Bereich von 100 m vor einem Vorsignal darf kein Hauptsignal errichtet sein.
(7)Absatz 7,Vorsignale sind so zu errichten, dass keine Zugfahrt an einem Vorsignal vorbeifahren muss, auf das kein Hauptsignal folgt. Davon darf abgewichen werden, wenn
das Ende des Einfahrgleises durch ein
Schutzsignal in Stellung „Fahrverbot“ oder
Signal „Fahrwegende“ oder
Sperrsignal am Stumpfgleisabschluss
signalisiert ist, oder
ein Vorsignal vor einer Verzweigungsweiche aufgestellt werden muss, jedoch nur für die eine Verzweigungsrichtung erforderlich ist und gleichzeitig der höchstens zulässige Vorsignalabstand von 2 000 m bis zum nächsten Hauptsignal der anderen Verzweigungsrichtung überschritten würde.
(8)Absatz 8,Die erforderliche Sichtweite auf Vorsignale richtet sich nach der Geschwindigkeit, es gilt die Sichtweite gemäß § 27 Abs. 3. Kann die erforderliche Sichtweite nicht erreicht werden, darf die Sichtweite im unbedingt erforderlichen Ausmaß bis auf die Hälfte der erforderlichen Sichtweite – jedoch nicht unter 100 m – vermindert werden. Diesfalls ist dafür zu sorgen, dass von dem Punkt, ab dem die erforderliche Sicht auf das Vorsignal bestehen sollte, zumindest die in Fahrtrichtung ersterreichte Abstandstafel gesehen werden kann.Die erforderliche Sichtweite auf Vorsignale richtet sich nach der Geschwindigkeit, es gilt die Sichtweite gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Kann die erforderliche Sichtweite nicht erreicht werden, darf die Sichtweite im unbedingt erforderlichen Ausmaß bis auf die Hälfte der erforderlichen Sichtweite – jedoch nicht unter 100 m – vermindert werden. Diesfalls ist dafür zu sorgen, dass von dem Punkt, ab dem die erforderliche Sicht auf das Vorsignal bestehen sollte, zumindest die in Fahrtrichtung ersterreichte Abstandstafel gesehen werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
NOR40163452