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§ 31 EisbBBV

Fassungen
ab 01.10.2014 — BGBl. II Nr. 156/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31 heute01.10.2014 § → § BGBl. II Nr. 156/2014
§ 3101.01.200930.09.2014 BGBl. II Nr. 398/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.10.2014BGBl. II Nr. 156/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbBBV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Schutzsignal

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Schutzsignale sind in Bahnhöfen zu errichten
    1. Ziffer eins
      zur Unterteilung von Hauptgleisen in Fahrwegabschnitte, wenn Zwischensignale auf Grund der Bremsweglängen nicht errichtet werden können oder
    2. Ziffer 2
      zur Ergänzung von Gruppenhauptsignalen oder
    3. Ziffer 3
      zur Kennzeichnung des Endes eines Einfahrgleises gemäß Paragraph 108,
  2. Absatz 2,Zu einer Signalgruppe gehörende Schutzsignale sind so zu errichten, dass der Triebfahrzeugführer einer sich nähernden Fahrt ein klares und eindeutiges Bild erhält und die Schutzsignale ab der erforderlichen Sichtweite in der richtigen Reihenfolge nebeneinander erblickt.
  3. Absatz 3,Zu einer Signalgruppe gehörende Schutzsignale sind so zu errichten, dass
    1. Ziffer eins
      die gedachte Verbindungslinie zwischen den Signalschildern rechtwinkelig oder schräg bzw. V-förmig zur Gleisachse verläuft und
    2. Ziffer 2
      die Rotlichter in möglichst gleicher Höhe über Schienenoberkante liegen.
    Davon darf abgewichen werden, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern.
  4. Absatz 4,Die erforderliche Sichtweite auf Schutzsignale richtet sich nach der Geschwindigkeit, es gilt die Sichtweite gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Muss davon in begründeten Fällen abgewichen werden, hat die erforderliche Sichtweite mindestens 100 m zu betragen. Die erforderliche Sichtweite auf Schutzsignale, die nur Start von Zugstraßen sein können, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.

Im RIS seit

17.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016

Gesetzesnummer

20006077

Dokumentnummer

NOR40163453