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§ 32 EisbBBV

Fassungen
ab 01.10.2014 — BGBl. II Nr. 156/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32 heute01.10.2014 § → § BGBl. II Nr. 156/2014
§ 3201.01.200930.09.2014 BGBl. II Nr. 398/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.10.2014BGBl. II Nr. 156/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbBBV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Geschwindigkeitsanzeiger

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Geschwindigkeitsanzeiger sind zu errichten, wenn
    1. Ziffer eins
      eine mit dem Hauptsignal signalisierte Geschwindigkeit herabgesetzt werden muss oder
    2. Ziffer 2
      der an ein Schutzsignal anschließende Fahrweg bis zum Ausfahr- oder Zwischensignal nur mit einer geringeren Geschwindigkeit als 40 km/h befahren werden darf oder
    3. Ziffer 3
      der vor einem Gruppenausfahrsignal liegende Teil des Fahrweges nur mit einer geringeren Geschwindigkeit befahren werden darf, als am Gruppenausfahrsignal angezeigt wird oder
    4. Ziffer 4
      die zulässige Geschwindigkeit innerhalb des Weichenbereiches herabgesetzt werden muss oder
    5. Ziffer 5
      die Einfahrt auf ein Stumpfgleis erfolgt und am Hauptsignal mehr als 40 km/h signalisiert werden soll.
  2. Absatz 2,Geschwindigkeitsanzeiger dürfen errichtet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      eine mit dem Hauptsignal signalisierte Geschwindigkeit oder
    2. Ziffer 2
      die zulässige Geschwindigkeit innerhalb des Weichenbereiches
    angehoben werden soll.
  3. Absatz 3,Innerhalb eines Weichenbereiches darf die Geschwindigkeit durch einen Geschwindigkeitsanzeiger nur einmal geändert werden.
  4. Absatz 4,Geschwindigkeitsanzeiger nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie Absatz 2, Ziffer eins, sind am Mast des jeweiligen Hauptsignals, Schutzsignals oder Signals Fahrwegende unmittelbar über diesen Signalen anzubringen. Geschwindigkeitsanzeiger nach Absatz eins, Ziffer 4, sowie Absatz 2, Ziffer 2, sind am Beginn des Bereiches mit der geänderten Geschwindigkeit zu errichten. Geschwindigkeitsanzeiger nach Absatz eins, Ziffer 5, sind so zu errichten, dass zwischen dem Standort des Geschwindigkeitsanzeigers und dem Ende des Stumpfgleises mindestens die für 40 km/h erforderliche Bremsweglänge vorhanden ist.
  5. Absatz 5,Geschwindigkeitsanzeiger sind als Lichtsignale auszuführen, wenn
    1. Ziffer eins
      die angezeigte Geschwindigkeit nicht für alle ab dem Standort des jeweiligen Signals möglichen Fahrwege gelten soll oder
    2. Ziffer 2
      verschiedene Geschwindigkeiten angezeigt werden sollen.
  6. Absatz 6,Ein Lichtsignal Geschwindigkeitsanzeiger am Standort eines Haupt- oder Schutzsignals darf nur dann leuchten, wenn das Haupt- oder Schutzsignal am selben Standort einen Freibegriff zeigt.
  7. Absatz 7,Erlischt ein als Lichtsignal ausgeführter Geschwindigkeitsanzeiger, der die Geschwindigkeit herabsetzt, ist am zugehörigen Signal gemäß Absatz eins, der Begriff anzuzeigen, der die größtmögliche Sicherheit gewährleistet.
  8. Absatz 8,Die erforderliche Sichtweite auf Geschwindigkeitsanzeiger richtet sich nach der Geschwindigkeit, es gilt die Sichtweite gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Abweichend von der Bestimmung des ersten Satzes und abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 2, richtet sich die erforderliche Sichtweite auf Geschwindigkeitsanzeiger am Standort eines Haupt- oder Schutzsignals, das nur Start von Zugstraßen sein kann, nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.

Schlagworte

Ausfahrsignal, Hauptsignal

Im RIS seit

17.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016

Gesetzesnummer

20006077

Dokumentnummer

NOR40163454