Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 398/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Text
Fahrgeschwindigkeit
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Die Geschwindigkeit, mit der ein Zug höchstens fahren darf (zulässige Geschwindigkeit), ist abhängig von
der Bauart der einzelnen Schienenfahrzeuge,
der Art und Länge der Züge (§ 27),der Art und Länge der Züge (Paragraph 27,),
den Bremsverhältnissen (§ 28),den Bremsverhältnissen (Paragraph 28,),
den Streckenverhältnissen,
den betrieblichen Verhältnissen und
den Bestimmungen der folgenden Absätze.
(2)Absatz 2,Die zulässige Geschwindigkeit beträgt
für Reisezüge mit durchgehender Luftbremse
250 km/h, wenn Strecke und führende Schienenfahrzeuge mit Zugbeeinflussung mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann (§ 15 Abs. 4, § 25 Abs. 1 Z 5) ausgerüstet sind und diese wirksam ist, oder250 km/h, wenn Strecke und führende Schienenfahrzeuge mit Zugbeeinflussung mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann (Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5,) ausgerüstet sind und diese wirksam ist, oder
160 km/h, wenn Strecke und führende Schienenfahrzeuge mit Zugbeeinflussung (§ 15 Abs. 3, § 25 Abs. 1 Z 4) ausgerüstet sind und diese wirksam ist,160 km/h, wenn Strecke und führende Schienenfahrzeuge mit Zugbeeinflussung (Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4,) ausgerüstet sind und diese wirksam ist,
für Güterzüge mit durchgehender Luftbremse
120 km/h, wenn Strecke und führende Schienenfahrzeuge mit Zugbeeinflussung mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann (§ 15 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Z 4) oder mit Zugbeeinflussung mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann (§ 15 Abs. 4, § 25 Abs. 1 Z 5) ausgerüstet sind und diese wirksam ist,120 km/h, wenn Strecke und führende Schienenfahrzeuge mit Zugbeeinflussung mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann (Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4,) oder mit Zugbeeinflussung mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann (Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5,) ausgerüstet sind und diese wirksam ist,
(3)Absatz 3,Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 50 km/h,
wenn führende Triebfahrzeuge sowie Steuerwagen ausnahmsweise vom hinteren Führerstand aus bedient werden müssen und der vordere Führerstand mit einem Betriebsbediensteten besetzt ist, der den Zug zum Halten bringen kann;
bei einmännig besetzten führenden Schienenfahrzeugen bis in den nächsten Bahnhof, wenn die Sicherheitsfahrschaltung gestört ist;
(4)Absatz 4,Die Einschränkung des Abs. 3 Z 2 gilt nicht bei tauglicher Zugbeeinflussung, mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann (§ 15 Abs. 4 und § 25 Abs. 1 Z 5).Die Einschränkung des Absatz 3, Ziffer 2, gilt nicht bei tauglicher Zugbeeinflussung, mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann (Paragraph 15, Absatz 4 und Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5,).
(5)Absatz 5,Geschobene Züge dürfen
wenn der Mitarbeiter an der Spitze die Bremsung mit der durchgehenden Luftbremse selbst einleiten kann höchstens 40 km/h,
fahren.
(6)Absatz 6,Die maximale Geschwindigkeit in Gleisbögen ergibt sich aus dem Bogenradius und dem festgelegten Überhöhungsfehlbetrag. Der Überhöhungsfehlbetrag ist vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen in Abhängigkeit von der Beschaffenheit des Oberbaus, von der Bauart der Schienenfahrzeuge sowie von der Ladung und deren Sicherung festzulegen; er soll für Fahrzeuge ohne oder mit nicht aktivierter Wagenkastenneigung nicht größer sein als 150 mm.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016
Dokumentnummer
NOR40102547