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§ 32 EisbBBV

Fassungen
01.01.2009 bis 30.09.2014 — BGBl. II Nr. 398/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32 heute01.10.2014 § → § BGBl. II Nr. 156/2014
§ 3201.01.200930.09.2014 BGBl. II Nr. 398/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. II Nr. 398/2008

Außerkrafttretensdatum

30.09.2014danach: BGBl. II Nr. 156/2014

Abkürzung

EisbBBV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Fahrgeschwindigkeit

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Die Geschwindigkeit, mit der ein Zug höchstens fahren darf (zulässige Geschwindigkeit), ist abhängig von
    1. Ziffer eins
      der Bauart der einzelnen Schienenfahrzeuge,
    2. Ziffer 2
      der Art und Länge der Züge (Paragraph 27,),
    3. Ziffer 3
      den Bremsverhältnissen (Paragraph 28,),
    4. Ziffer 4
      den Streckenverhältnissen,
    5. Ziffer 5
      den betrieblichen Verhältnissen und
    6. Ziffer 6
      den Bestimmungen der folgenden Absätze.
  2. Absatz 2,Die zulässige Geschwindigkeit beträgt
    1. Ziffer eins
      für Reisezüge mit durchgehender Luftbremse
      1. Litera a
        250 km/h, wenn Strecke und führende Schienenfahrzeuge mit Zugbeeinflussung mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann (Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5,) ausgerüstet sind und diese wirksam ist, oder
      2. Litera b
        160 km/h, wenn Strecke und führende Schienenfahrzeuge mit Zugbeeinflussung (Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4,) ausgerüstet sind und diese wirksam ist,
      3. Litera c
        sonst 100 km/h;
    2. Ziffer 2
      für Güterzüge mit durchgehender Luftbremse
      1. Litera a
        120 km/h, wenn Strecke und führende Schienenfahrzeuge mit Zugbeeinflussung mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann (Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4,) oder mit Zugbeeinflussung mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann (Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5,) ausgerüstet sind und diese wirksam ist,
      2. Litera b
        sonst 100 km/h;
  3. Absatz 3,Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 50 km/h,
    1. Ziffer eins
      wenn führende Triebfahrzeuge sowie Steuerwagen ausnahmsweise vom hinteren Führerstand aus bedient werden müssen und der vordere Führerstand mit einem Betriebsbediensteten besetzt ist, der den Zug zum Halten bringen kann;
    2. Ziffer 2
      bei einmännig besetzten führenden Schienenfahrzeugen bis in den nächsten Bahnhof, wenn die Sicherheitsfahrschaltung gestört ist;
  4. Absatz 4,Die Einschränkung des Absatz 3, Ziffer 2, gilt nicht bei tauglicher Zugbeeinflussung, mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann (Paragraph 15, Absatz 4 und Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5,).
  5. Absatz 5,Geschobene Züge dürfen
    1. Ziffer eins
      höchstens 25 km/h,
    2. Ziffer 2
      wenn der Mitarbeiter an der Spitze die Bremsung mit der durchgehenden Luftbremse selbst einleiten kann höchstens 40 km/h,
    fahren.
  6. Absatz 6,Die maximale Geschwindigkeit in Gleisbögen ergibt sich aus dem Bogenradius und dem festgelegten Überhöhungsfehlbetrag. Der Überhöhungsfehlbetrag ist vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen in Abhängigkeit von der Beschaffenheit des Oberbaus, von der Bauart der Schienenfahrzeuge sowie von der Ladung und deren Sicherung festzulegen; er soll für Fahrzeuge ohne oder mit nicht aktivierter Wagenkastenneigung nicht größer sein als 150 mm.

Anmerkung

jetzt § 113

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016

Gesetzesnummer

20006077

Dokumentnummer

NOR40102547