Rechtstracker.at

§ 33 EisbBBV

Fassungen
ab 01.10.2014 — BGBl. II Nr. 156/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 33 heute01.10.2014 § → § BGBl. II Nr. 156/2014
§ 3301.01.200926.06.2014 BGBl. II Nr. 398/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 156/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.10.2014BGBl. II Nr. 156/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbBBV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Geschwindigkeitsvoranzeiger

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Geschwindigkeitsanzeiger sind mit Geschwindigkeitsvoranzeiger anzukündigen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Geschwindigkeit ab dem Standort eines Hauptsignals um mehr als 10 km/h herabgesetzt wird oder
    2. Ziffer 2
      die Geschwindigkeit nicht ab dem Standort eines Hauptsignals herabgesetzt wird.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, darf ein Geschwindigkeitsanzeiger mit der Kennziffer 2 am Standort eines Hauptsignals auch mit dem Begriff „Vorsicht“ am zugehörigen Vorsignal angekündigt werden.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, darf ein Geschwindigkeitsanzeiger mit Herabsetzung der Geschwindigkeit ab dem Standort eines Schutzsignals auch mit dem Begriff „Vorsicht“ am rückgelegenen Vorsignal angekündigt werden.
  4. Absatz 4,Geschwindigkeitsvoranzeiger gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind auf Bremsweglänge vor dem zugehörigen Geschwindigkeitsanzeiger zu errichten.
  5. Absatz 5,Geschwindigkeitsanzeiger, die eine Anhebung der Geschwindigkeit signalisieren, dürfen angekündigt werden.
  6. Absatz 6,Geschwindigkeitsvoranzeiger sind zu errichten
    1. Ziffer eins
      bei Herabsetzung der Geschwindigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, am zugehörigen Vorsignal oder
    2. Ziffer 2
      bei Herabsetzung der Geschwindigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, am zugehörigen Hauptsignal.
    Geschwindigkeitsvoranzeiger am Standort eines Hauptsignals sind unmittelbar über dem Hauptsignal, am Standort eines Vorsignals unmittelbar unter dem Vorsignal anzubringen.
  7. Absatz 7,Zwischen einem Geschwindigkeitsvoranzeiger und dem zugehörigen Geschwindigkeitsanzeiger darf kein Hauptsignal, Vorsignal und kein weiterer Geschwindigkeitsvoranzeiger errichtet sein.
  8. Absatz 8,Geschwindigkeitsvoranzeiger sind als Lichtsignale auszuführen, wenn
    1. Ziffer eins
      die angekündigte Geschwindigkeit nicht für alle ab dem Standort des jeweiligen Signals möglichen Fahrwege gelten soll oder
    2. Ziffer 2
      verschiedene Geschwindigkeiten angekündigt werden sollen.
  9. Absatz 9,Ein Lichtsignal Geschwindigkeitsvoranzeiger am Standort eines Hauptsignals oder Vorsignals darf nur dann leuchten, wenn das Haupt- oder Vorsignal am selben Standort einen Freibegriff zeigt.
  10. Absatz 10,Am Standort eines Hauptsignals darf ein Geschwindigkeitsvoranzeiger, der eine Herabsetzung der Geschwindigkeit innerhalb des Weichenbereiches ankündigt, nicht gleichzeitig mit einem Geschwindigkeitsanzeiger sichtbar sein.
  11. Absatz 11,Erlischt ein als Lichtsignal ausgeführter Geschwindigkeitsvoranzeiger, der einen Geschwindigkeitsanzeiger ankündigt, der die Geschwindigkeit herabsetzt, ist am zugehörigen Signal gemäß Paragraph 32, Absatz eins, der Begriff anzuzeigen, der die größtmögliche Sicherheit gewährleistet.
  12. Absatz 12,Die erforderliche Sichtweite auf Geschwindigkeitsvoranzeiger richtet sich nach der Geschwindigkeit, es gilt die Sichtweite gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Abweichend von der Bestimmung des ersten Satzes und abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 2, richtet sich die erforderliche Sichtweite auf Geschwindigkeitsvoranzeiger am Standort eines Haupt- oder Schutzsignals, das nur Start von Zugstraßen sein kann, nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.

Schlagworte

Hauptsignal

Im RIS seit

17.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016

Gesetzesnummer

20006077

Dokumentnummer

NOR40163455