Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 398/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 156/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Text
Verschieben, Hemmschuhe
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Verschubbewegungen, die andere Fahrten gefährden können, sind nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Verschubbewegungen über die Verschubhalttafel – in Bahnhöfen ohne Einfahrsignal über die Grenzmarke der Einfahrweiche – hinaus sind nur mit Zustimmung der benachbarten Zugfolgestelle und nach Setzen entsprechender Schutzmaßnahmen zulässig.
(3)Absatz 3,Die Höhe der Hemmschuhe darf das Maß von 125 mm über Schienenoberkante nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020
Dokumentnummer
NOR40102548