Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 398/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 156/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Text
Aufstellung von ortsfesten Signalen
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Sofern in den Bestimmungen zu den einzelnen Signalen nichts anderes angeführt ist, gilt für die Aufstellungsseite von ortsfesten Signalen:
Signale sind grundsätzlich rechts neben oder über dem zugehörigen Gleis zu errichten,
auf Streckengleisen von zweigleisigen Strecken sind Signale außen neben, oder über dem zugehörigen Gleis zu errichten.
(2)Absatz 2,Von den Bestimmungen des Abs. 1 darf abgewichen werden, wennVon den Bestimmungen des Absatz eins, darf abgewichen werden, wenn
dadurch eine Verwechslung von Signalen vermieden werden kann oder
dadurch die erforderliche Sichtweite auf das jeweilige Signal erreicht werden kann, sofern dadurch keine Verwechslungsgefahr entsteht oder
es die örtlichen Verhältnisse erfordern, sofern dadurch keine Verwechslungsgefahr entsteht.
(3)Absatz 3,Werden mehrere Signale am selben Standort errichtet, sind alle Signale auf derselben Seite, tunlichst am selben Signalmast, zu errichten.
(4)Absatz 4,Signale, die neben dem Gleis errichtet werden, dürfen nicht weiter als 5 m von der zugehörigen Gleisachse entfernt sein.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016
Dokumentnummer
NOR40163450