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§ 28 EisbBBV

Fassungen
ab 01.10.2014 — BGBl. II Nr. 156/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28 heute01.10.2014 § → § BGBl. II Nr. 156/2014
§ 2801.01.200930.09.2014 BGBl. II Nr. 398/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.10.2014BGBl. II Nr. 156/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbBBV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Aufstellung von ortsfesten Signalen

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Sofern in den Bestimmungen zu den einzelnen Signalen nichts anderes angeführt ist, gilt für die Aufstellungsseite von ortsfesten Signalen:
    1. Ziffer eins
      Signale sind grundsätzlich rechts neben oder über dem zugehörigen Gleis zu errichten,
    2. Ziffer 2
      auf Streckengleisen von zweigleisigen Strecken sind Signale außen neben, oder über dem zugehörigen Gleis zu errichten.
  2. Absatz 2,Von den Bestimmungen des Absatz eins, darf abgewichen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      dadurch eine Verwechslung von Signalen vermieden werden kann oder
    2. Ziffer 2
      dadurch die erforderliche Sichtweite auf das jeweilige Signal erreicht werden kann, sofern dadurch keine Verwechslungsgefahr entsteht oder
    3. Ziffer 3
      es die örtlichen Verhältnisse erfordern, sofern dadurch keine Verwechslungsgefahr entsteht.
  3. Absatz 3,Werden mehrere Signale am selben Standort errichtet, sind alle Signale auf derselben Seite, tunlichst am selben Signalmast, zu errichten.
  4. Absatz 4,Signale, die neben dem Gleis errichtet werden, dürfen nicht weiter als 5 m von der zugehörigen Gleisachse entfernt sein.

Im RIS seit

17.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016

Gesetzesnummer

20006077

Dokumentnummer

NOR40163450