Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
22.11.2008 bis 16.05.2017 — BGBl. II Nr. 401/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1617.05.201730.06.2024 § → § BGBl. II Nr. 132/2017 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/2024
§ 1622.11.200816.05.2017 BGBl. II Nr. 401/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Holztechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

22.11.2008BGBl. II Nr. 401/2008

Außerkrafttretensdatum

16.05.2017danach: BGBl. II Nr. 132/2017

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 4 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Holztechnik treten mit 1. Mai 2009 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 15 betreffend die Lehrabschlussprüfung und die Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Holztechnik treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Holz- und Sägetechnik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2000,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, tritt mit Ablauf des 1. September 2013 außer Kraft. In diesen Lehrberufen kann unbeschadet Absatz 4, ab 1. Mai 2009 nicht mehr eingetreten werden.
  4. Absatz 4,Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Holztechnik ist für Lehrverhältnisse ab dem 1. Mai 2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in solche Lehrverhältnisse nur aufsteigend nach Lehrjahren eingetreten werden kann. Für Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 30. April 2010, deren zweites Lehrjahr vor den 30. April 2011 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 30 April 2012 endet, ist die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Holz- und Sägetechnik gemäß Absatz 3, weiterhin anzuwenden, auch wenn dies auf der Anrechnung von Lehr- oder Ausbildungszeiten beruht. Diese Lehrlinge können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Absatz 3, enthaltenen Prüfungsbestimmungen zur Lehrabschlussprüfung antreten.

Schlagworte

Lehrzeit

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20006079

Dokumentnummer

NOR40102695