Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
17.05.2017 bis 30.06.2024 — BGBl. II Nr. 132/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1617.05.201730.06.2024 § → § BGBl. II Nr. 132/2017 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/2024
§ 1622.11.200816.05.2017 BGBl. II Nr. 401/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Holztechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

17.05.2017BGBl. II Nr. 132/2017

Außerkrafttretensdatum

30.06.2024aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/2024

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 4 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Holztechnik treten mit 1. Mai 2009 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 15 betreffend die Lehrabschlussprüfung und die Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Holztechnik treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Holz- und Sägetechnik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2000,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, tritt mit Ablauf des 1. September 2013 außer Kraft. In diesen Lehrberufen kann unbeschadet Absatz 4, ab 1. Mai 2009 nicht mehr eingetreten werden.
  4. Absatz 4,Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Holztechnik ist für Lehrverhältnisse ab dem 1. Mai 2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in solche Lehrverhältnisse nur aufsteigend nach Lehrjahren eingetreten werden kann. Für Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 30. April 2010, deren zweites Lehrjahr vor den 30. April 2011 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 30 April 2012 endet, ist die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Holz- und Sägetechnik gemäß Absatz 3, weiterhin anzuwenden, auch wenn dies auf der Anrechnung von Lehr- oder Ausbildungszeiten beruht. Diese Lehrlinge können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Absatz 3, enthaltenen Prüfungsbestimmungen zur Lehrabschlussprüfung antreten.
  5. Absatz 5,Paragraph eins, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 132 aus 2017, tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 132/2017

Schlagworte

Lehrzeit

Im RIS seit

17.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20006079

Dokumentnummer

NOR40193302