Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
28.11.2008 bis 29.12.2016 — BGBl. II Nr. 421/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 530.12.201631.12.2016 § → § BGBl. II Nr. 438/2016 · aufgehoben
§ 528.11.200829.12.2016 BGBl. II Nr. 421/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auswirkungen der Abschaffung der Selbstträgerschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

28.11.2008BGBl. II Nr. 421/2008

Außerkrafttretensdatum

29.12.2016danach: BGBl. II Nr. 438/2016

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

Außerkrafttreten

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Bei einer Änderung der Rechtsträgerschaft einer gemeinnützigen Krankenanstalt sind die zusätzlichen Ertragsanteile bzw. die Ausgleichszahlungen an den neuen Rechtsträger zu leisten.
  2. Absatz 2,Die zusätzlichen Ertragsanteile und die Ausgleichszahlungen aufgrund der Auswirkungen der Abschaffung der Selbstträgerschaft auf gemeinnützige Krankenanstalten sind nur so lange zu leisten als die Gemeinnützigkeit aufrecht bleibt. Die Dotierung des Familienlastenausgleichsfonds ist im Ausmaß der Kürzung der Ertragsanteile bzw. der Ausgleichszahlungen wiederum zu erhöhen (Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz).
  3. Absatz 3,Die in den Paragraphen eins bis 4 kundgemachten Werte sind vorläufige Werte im Sinne des Paragraph 24, Absatz 6, Ziffer 5, FAG 2008 und bis zur Kundmachung der endgültigen Werte anzuwenden. Nach der Kundmachung der endgültigen Werte sind die Differenzen zu den vorläufigen rückwirkend auszugleichen.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2017

Gesetzesnummer

20006093

Dokumentnummer

NOR40102822