Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
MMP-IntervV 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 439/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Kosten
§ 12.Paragraph 12,
Werden Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlasst, so haben
im Falle der Probenziehung bei der Übernahme des Magermilchpulvers durch die AMA der Verkäufer bzw. die Verkäuferin,
im Falle der Entnahme von Proben oder Warenuntersuchungen für die amtliche Überwachung der Hersteller bzw. die Herstellerin
die entstandenen Kosten für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2009
Dokumentnummer
NOR40102862