Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
MMP-IntervV 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 439/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Kosten
§ 12.Paragraph 12,
Soweit Probenentnahmen oder Warenuntersuchungen auf Verlangen von Verkäufern bzw. Verkäuferinnen sowie Herstellern bzw. Herstellerinnen vorgenommen werden, sind die entsprechenden Kosten
im Falle der Probenziehung bei der Übernahme des Magermilchpulvers durch die AMA von den Verkäufern bzw. Verkäuferinnen
im Falle der Entnahme von Proben oder Warenuntersuchungen für die amtliche Überwachung von den Herstellern bzw. Herstellerinnen
zu tragen. Andernfalls besteht keine Kostentragungspflicht.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2010
Dokumentnummer
NOR40110981