Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rücklagen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 462/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Rücklagenermittlung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Reihenfolge der Ermittlung ist so vorzunehmen, dass zuerst die Rücklagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5 festzustellen sind und dann die Rücklage der jeweiligen Untergliederung.Die Reihenfolge der Ermittlung ist so vorzunehmen, dass zuerst die Rücklagen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 festzustellen sind und dann die Rücklage der jeweiligen Untergliederung.
(2)Absatz 2,Die Ermittlung der Rücklagen darf nach Maßgabe des § 53 BHG bis zum 30. Jänner des folgenden Finanzjahres vorgenommen werden.Die Ermittlung der Rücklagen darf nach Maßgabe des Paragraph 53, BHG bis zum 30. Jänner des folgenden Finanzjahres vorgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2010
Dokumentnummer
NOR40103063